Anl. 10
Anl. 10 Gutachten
Fassung: 24. Dezember 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 10 BZP-VO?
- KernaussageAnl. 10 BZP-VO behandelt "Gutachten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/03 Personen- und Güterbeförderung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gutachten
zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit von
Personenkraftverkehrsunternehmen gem. § 3 Abs. 1 BZP-VO, BGBl. II Nr. 46/2001
1.
Name oder Firma des Unternehmens:
Anschrift des Betriebssitzes:
2.
Anzahl der Omnibusse (§ 2 Abs. 3):
Eigenkapital und unversteuerte Rücklage:
Bestätigungsvermerk I: Es wird bestätigt, daß das Unternehmen eine Summe von Eigenkapital und unversteuerten Rücklagen in der Höhe von zumindest 9 000 Euro für das erste und zumindest 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug aufweist.
Datum und
Fertigung der prüfenden Stelle:
3.
Ist über das Unternehmen in den letzten fünf Jahren der Konkurs eröffnet oder ein Ausgleichsantrag gestellt worden?
Ο ja
Ο nein
4.
Eigenkapitalquote [=Eigenkapital/Gesamtkapital x 100]:
Erfordernis
10 %
Schuldentilgungsdauer in Jahren [=(Fremdkapital – flüssige Mittel)/Netto-Cash-Flow*]:
12 Jahre
Netto-Cash-Flow* aus dem Ergebnis in % der Umsatzhöhe [=Netto-Cash-Flow*/ Umsatz-höhe x 100]:
8 %
Bestätigungsvermerk II: Es wird bestätigt, daß das Unternehmen die für die ordnungsgemäße Ingangsetzung/den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen finanziellen Mittel
Ο aufweist
Ο nicht aufweist
Bei der wiederkehrenden Überprüfung für Kraftfahrlinienunternehmer:
Ist auf Grund der näheren Begutachtung zu erwarten, daß diese innerhalb einer Frist von ... Monaten
(max. 12) wieder erlangt werden wird ?
Ο ja
Ο nein
Datum und
Fertigung der prüfenden Stelle:
Erforderlichenfalls Erläuterungen und verbale Beurteilung durch die prüfende Stelle auf Beiblatt:
* siehe umseitige Erklärung
(Rückseite)
Der Cash-Flow aus dem Ergebnis errechnet sich:
Jahresüberschuß/-fehlbetrag
+
Abschreibung auf das Anlagevermögen
-
Zuschreibung auf das Anlagevermögen
+
Dotierung (- Auflösung) langfristiger Rückstellungen
-
Gewinne (+Verluste) aus dem Verkauf von Anlagevermögen
-
Auflösung nichtrückzahlbarer Investitionszuschüsse
+/-
sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge
=
Cash-Flow aus dem Ergebnis
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 10 BZP-VO in einfachen Worten?
Anl. 10 BZP-VO behandelt "Gutachten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2010 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Januar 2023
- Fassung seit
- 24. Dezember 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 459/2010
- BGBl. II Nr. 280/2010 (VfGH)
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