Verordnungen

Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Personenbeförderungsgewerbe (Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr – BZP-VO)

BZP-VOVerordnungFassung seit 24. Dezember 2010RIS-Stand 19. Januar 2023

RIS-Gesetzesnummer 10007578 · BGBl. Nr. 889/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2001 · 50/03 Personen- und Güterbeförderung · Original im RIS öffnen

Anl. 10

Anl. 10 Gutachten

Fassung: 24. Dezember 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 10 BZP-VO?

  • KernaussageAnl. 10 BZP-VO behandelt "Gutachten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/03 Personen- und Güterbeförderung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gutachten

zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit von

Personenkraftverkehrsunternehmen gem. § 3 Abs. 1 BZP-VO, BGBl. II Nr. 46/2001

1.

Name oder Firma des Unternehmens:

Anschrift des Betriebssitzes:

2.

Anzahl der Omnibusse (§ 2 Abs. 3):

Eigenkapital und unversteuerte Rücklage:

Bestätigungsvermerk I: Es wird bestätigt, daß das Unternehmen eine Summe von Eigenkapital und unversteuerten Rücklagen in der Höhe von zumindest 9 000 Euro für das erste und zumindest 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug aufweist.

Datum und

Fertigung der prüfenden Stelle:

3.

Ist über das Unternehmen in den letzten fünf Jahren der Konkurs eröffnet oder ein Ausgleichsantrag gestellt worden?

Ο ja

Ο nein

4.

Eigenkapitalquote [=Eigenkapital/Gesamtkapital x 100]:

Erfordernis

10 %

Schuldentilgungsdauer in Jahren [=(Fremdkapital – flüssige Mittel)/Netto-Cash-Flow*]:

12 Jahre

Netto-Cash-Flow* aus dem Ergebnis in % der Umsatzhöhe [=Netto-Cash-Flow*/ Umsatz-höhe x 100]:

8 %

Bestätigungsvermerk II: Es wird bestätigt, daß das Unternehmen die für die ordnungsgemäße Ingangsetzung/den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen finanziellen Mittel

Ο aufweist

Ο nicht aufweist

Bei der wiederkehrenden Überprüfung für Kraftfahrlinienunternehmer:

Ist auf Grund der näheren Begutachtung zu erwarten, daß diese innerhalb einer Frist von ... Monaten

(max. 12) wieder erlangt werden wird ?

Ο ja

Ο nein

Datum und

Fertigung der prüfenden Stelle:

Erforderlichenfalls Erläuterungen und verbale Beurteilung durch die prüfende Stelle auf Beiblatt:

* siehe umseitige Erklärung

(Rückseite)

Der Cash-Flow aus dem Ergebnis errechnet sich:

Jahresüberschuß/-fehlbetrag

+

Abschreibung auf das Anlagevermögen

-

Zuschreibung auf das Anlagevermögen

+

Dotierung (- Auflösung) langfristiger Rückstellungen

-

Gewinne (+Verluste) aus dem Verkauf von Anlagevermögen

-

Auflösung nichtrückzahlbarer Investitionszuschüsse

+/-

sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge

=

Cash-Flow aus dem Ergebnis

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger ParagraphAnl. 9
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 10 BZP-VO in einfachen Worten?

Anl. 10 BZP-VO behandelt "Gutachten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Januar 2023
Fassung seit
24. Dezember 2010
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:25
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 459/2010
  • BGBl. II Nr. 280/2010 (VfGH)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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