§ 13
§ 13 Prüfungsgebühr
Fassung: 1. Dezember 1994 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 BZP-VO?
- Kernaussage§ 13 BZP-VO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/03 Personen- und Güterbeförderung
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Prüfungsgebühr
§ 13. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr von 12 vH des Gehalts eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.
(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zu erstatten, wenn dieser
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 BZP-VO in einfachen Worten?
§ 13 BZP-VO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 1994 bis laufend.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Januar 2023
- Fassung seit
- 1. Dezember 1994
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 459/2010
- BGBl. II Nr. 280/2010 (VfGH)
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