Verordnungen

Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Personenbeförderungsgewerbe (Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr – BZP-VO)

BZP-VOVerordnungIn Kraft seit 19. Januar 2001RIS-Stand 19. Januar 2023

RIS-Gesetzesnummer 10007578 · BGBl. Nr. 889/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2001 · 50/03 Personen- und Güterbeförderung · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung gelten für:

(2) Die Bestimmungen über die Zuverlässigkeit (§ 8 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, und § 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112) für die in Abs. 1 genannten Verkehre sind für EWR-Angehörige gemäß § 15 zu beurteilen.

§ 2

§ 2 Finanzielle Leistungsfähigkeit

Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend

2. Abschnitt

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit

§ 2. (1) Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen:

(2) Das Unternehmen muss jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen, die sich

(3) Für die Berechnung nach Abs. 2 sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.

§ 3

§ 3 Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend

Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

§ 3. (1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist für den Personenkraftverkehr durch Vorlage eines Gutachtens einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstitutes, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Für das Gutachten ist das Formblatt gemäß Anlage 10 zu verwenden. Wenn sich aus dem Gutachten ergibt, dass kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten ersetzt werden.

(2) Alle Unternehmen, denen vor dem 1. Oktober 1999 in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Berechtigung zur Ausübung des Berufes des Personenkraftverkehrsunternehmers erteilt wurde, müssen für

(3) Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Z 2-Gewerbe kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers erbracht werden. Es müssen darin Angaben zu den in § 2 genannten Posten enthalten sein. Wenn sich aus dem Prüfungsbericht ergibt, dass kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten ersetzt werden. Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Anforderungen des § 2 Abs. 2 Z 2 erfüllt werden müssen.

(4) Bei erheblichen Zweifeln an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann die Behörde zusätzlich den Nachweis verlangen, dass keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.

(5) Alle Nachweise (mit Ausnahme des Jahresabschlusses) dürfen zum Zeitpunkt ihrer Vorlage an die Behörde nicht älter als drei Monate sein.

§ 4

§ 4 Fachliche Eignung

Fassung: 1. Dezember 1994 bis laufend

3. Abschnitt

Fachliche Eignung

Prüfung der fachlichen Eignung

§ 4. (1) Die Prüfung der fachlichen Eignung umfaßt, je nach beabsichtigter Gewerbeausübung, die in den Anlagen 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit deren Kenntnis nicht gemäß § 14 bescheinigt wird.

(2) Personen, die ihre fachliche Eignung bereits für eines der in § 1 Z 1 oder 2 genannten Gewerbe erlangt haben und die fachliche Eignung für das andere Gewerbe anstreben, haben die Ergänzungsprüfung über die Sachgebiete entsprechend der Anlage 3 abzulegen.

(3) Die Prüfung hat aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten.

§ 5

§ 5 Prüfungskommission für den Gelegenheitsverkehr

Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend

Prüfungskommission für den Gelegenheitsverkehr

§ 5. Von den beiden weiteren Fachleuten, die gemäß § 5 Abs. 6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in die Prüfungskommission zu bestellen sind, muss einer in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind. Der andere Fachmann muss in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind.

§ 6

§ 6 Prüfungstermin

Fassung: 1. Dezember 1994 bis laufend

Prüfungstermin

§ 6. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens je einen Termin für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr sowie für die Z 2-Gewerbe festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des betreffenden Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart werden.

§ 7

§ 7 Anmeldung zur Prüfung

Fassung: 1. Dezember 1994 bis laufend

Anmeldung zur Prüfung

§ 7. (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann des Wohn- oder des Firmensitzes einzubringen.

(2) Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:

§ 8

§ 8 Verständigung vom Prüfungstermin

Fassung: 1. Dezember 1994 bis laufend

Verständigung vom Prüfungstermin

§ 8. Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen.

In der Verständigung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:

§ 9

§ 9 Identitätsnachweis

Fassung: 1. Dezember 1994 bis laufend

Identitätsnachweis

§ 9. Der Prüfungswerber hat bei Antritt der schriftlichen und der mündlichen Prüfung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.

§ 10

§ 10 Prüfungsvorgang

Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend

Prüfungsvorgang

§ 10. (1) Die Prüfung hat mit dem schriftlichen Teil zu beginnen. Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Teiles und dem Beginn des mündlichen Teiles darf zwei Stunden nicht unter- und zwei Wochen nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung für den Personenkraftverkehr besteht aus zwei Teilen, und zwar einerseits aus Fragen, die direkt zu beantworten sind, und andererseits aus schriftlichen Übungen oder Fallstudien. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung muss vom Prüfungswerber für jede der beiden Teilprüfungen in jeweils zwei Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach viereinhalb Stunden zu beenden. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung für die Z 2-Gewerbe muss vom Prüfungswerber in zweieinhalb Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung kann für höchstens sechs Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden und darf bei der Prüfung für den Personenkraftverkehr eine Dauer von zwei Stunden und bei der Prüfung für die Z 2-Gewerbe eine Dauer von einer Stunde je Prüfungswerber nicht überschreiten.

(4) Umfang und Schwierigkeit der Prüfungsfragen haben den Anforderungen der Berufspraxis des Leiters eines Verkehrsunternehmens zu entsprechen. Dabei sind dem Prüfungswerber aus jedem Sachgebiet so viele Fragen zu stellen, dass sich die Prüfungskommission ein Urteil über die in dem angestrebten Gewerbe erforderlichen Kenntnisse bilden kann.

(5) Die drei Teilprüfungen für den Personenkraftverkehr werden mit Punkten gewichtet. Jeweils 30% der möglichen Gesamtpunkteanzahl entfällt auf die beiden schriftlichen Prüfungsteile, 40% auf den mündlichen Prüfungsteil. Der Prüfungswerber muss insgesamt mindestens 60% der möglichen Gesamtpunktezahl erreichen, wobei der in jeder Teilprüfung erreichte Punkteanteil nicht unter 50% der möglichen Punkteanzahl liegen darf.

§ 11

§ 11 Prüfungsergebnis und Bescheinigungen

Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend

Prüfungsergebnis und Bescheinigungen

§ 11. (1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist spätestens bei Antritt zur mündlichen Prüfung, das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist anschließend an diese bekanntzugeben.

(2) Hat der Prüfungswerber beide Prüfungsteile erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm von der Prüfungskommission über die bestandene Prüfung eine Bescheinigung über die fachliche Eignung auszustellen entsprechend den Mustern:

(3) Bescheinigungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 3 BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, sind den gemäß Anlage 5, 6 und 7 dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigungen gleichgestellt.

§ 12

§ 12 Wiederholung

Fassung: 1. Dezember 1994 bis laufend

Wiederholung

§ 12. (1) Die schriftliche Prüfung ist im Falle des Nichtbestehens zur Gänze zu wiederholen. Bei Nichtbestehen der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission, in welchem Umfang diese zu wiederholen ist.

(2) Die Prüfungskommission entscheidet, nach welchem Zeitraum der Prüfungswerber zur Wiederholungsprüfung zuzulassen ist.

(3) Für Wiederholungsprüfungen gelten §§ 7 bis 9.

§ 13

§ 13 Prüfungsgebühr

Fassung: 1. Dezember 1994 bis laufend

Prüfungsgebühr

§ 13. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr von 12 vH des Gehalts eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.

(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zu erstatten, wenn dieser

§ 14

§ 14 Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung

Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend

Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung

§ 14. (1) Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Abs. 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden höheren Schule 1) oder durch ein in Abs. 5 bis 8 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 4 auszuführen.

(2) Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, deren Ablegung nicht den Entfall der Unternehmensprüfung zufolge haben, ersetzen folgendes Sachgebiet der mündlichen Prüfung:

kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung.

(3) Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß der Studienrichtung Maschinenbau ersetzt folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2001)

(5) Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

schriftlich:

mündlich:

(6) Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Güterbeförderungsgewerbe gemäß der Berufszugangs-Verordnung Güterverkehr BZGü-VO, BGBl. Nr. 221/1994, in der jeweils geltenden Fassung ersetzt zusätzlich zu den in Abs. 5 genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:

(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Reisebüros gemäß der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 95/1999, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

schriftlich:

mündlich:

(8) Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des einjährigen mittleren Speziallehrganges für Verkehrswirtschaft gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird, BGBl. Nr. 529/1991, ersetzt folgende Teil- und Sachgebiete der Prüfung:

_________________

1) im Europäischen Wirtschaftsraum als „Fachschule“ bezeichnet.

§ 15

§ 15 Vorschriften für Angehörige und Unternehmen eines Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist

Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend

4. Abschnitt

Vorschriften für Angehörige und Unternehmen eines Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist

§ 15. (1) Als Nachweis der Zuverlässigkeit haben Staatsangehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes Strafregisterbescheinigungen und sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde ihres Heimat- oder Herkunftstaates zu erbringen, aus denen die Erfüllung dieser Anforderung hervorgeht.

(2) Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 gelten Bescheinigungen, die von Banken oder sonstigen von den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates des Antragstellers benannten Institutionen ausgestellt wurden. Unternehmer, die nachweisen, dass sie ab dem 1. Jänner 1990 in einem Vertragsstaat des Abkommens des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nationalen Rechtsvorschrift den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers ausgeübt haben, sind vom Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß § 2 befreit.

(3) Als Nachweis der fachlichen Eignung gelten:

(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein.

§ 16

§ 16 Übergangsbestimmungen

Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend

5. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 16. (1) Inhabern von Konzessionsprüfungszeugnissen für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, die auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 134/1982, ausgestellt wurden, ist auf Antrag durch die Prüfungskommission eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 zu dieser Verordnung auszustellen.

(2) Bescheinigungen über das Vorliegen der fachlichen Eignung, die vor dem 1. Oktober 1999 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Inhabern von Bescheinigungen gemäß Anlage 5, 8 und 9 der BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, die nach dem 1. Oktober 1999 und vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2001 ausgestellt wurden, ist auf Antrag von der Prüfungskommission eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 auszustellen.

(3) Natürlichen Personen, die ihre fachliche Eignung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, oder vor dem 1. Jänner 1994 gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 lit. a oder b Kraftfahrliniengesetz 1952 idF BGBl. Nr. 128/1993 nachgewiesen haben, ist auf Antrag von der Aufsichtsbehörde eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 9 zu dieser Verordnung auszustellen. Inhabern dieser Bestätigung ist auf Antrag von der Prüfungskommission eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 5 auszustellen.

§ 17

§ 17 Schlußbestimmungen

Fassung: 24. Dezember 2010 bis laufend

6. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1994 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

(3) § 2 Abs. 2 Z 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 459/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

§ 18

§ 18 Bezugnahme auf Richtlinien

Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 18. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/26/EG, ABl. Nr. L 124 vom 23. Mai 1996, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG, ABl. Nr. L 277 vom 14. Oktober 1998, S. 17, in österreichisches Recht umgesetzt.

Anl. 2

Anl. 2 Prüfungsstoff für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen- und das Taxi-Gewerbe sowie für das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe, wobei die Fragen entsprechend dem angestrebten Gewerbe anzupassen sind.

Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend

Prüfungsstoff für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen- und das Taxi-Gewerbe sowie für das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe, wobei die Fragen entsprechend dem angestrebten Gewerbe anzupassen sind.

1. Sachgebiete, deren Kenntnis einer schriftlichen Prüfung zu unterziehen ist:

2. Sachgebiete, deren Kenntnis einer mündlichen Prüfung zu unterziehen ist:

Anl. 3

Anl. 3

Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend

Anl. 4

Anl. 4

Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend

Anl. 5

Anl. 5

Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend

Anl. 6

Anl. 6

Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend

Anl. 7

Anl. 7

Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend

Anl. 9

Anl. 9

Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend

Anl. 10

Anl. 10 Gutachten

Fassung: 24. Dezember 2010 bis laufend

Gutachten

zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit von

Personenkraftverkehrsunternehmen gem. § 3 Abs. 1 BZP-VO, BGBl. II Nr. 46/2001

1.

Name oder Firma des Unternehmens:

Anschrift des Betriebssitzes:

2.

Anzahl der Omnibusse (§ 2 Abs. 3):

Eigenkapital und unversteuerte Rücklage:

Bestätigungsvermerk I: Es wird bestätigt, daß das Unternehmen eine Summe von Eigenkapital und unversteuerten Rücklagen in der Höhe von zumindest 9 000 Euro für das erste und zumindest 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug aufweist.

Datum und

Fertigung der prüfenden Stelle:

3.

Ist über das Unternehmen in den letzten fünf Jahren der Konkurs eröffnet oder ein Ausgleichsantrag gestellt worden?

Ο ja

Ο nein

4.

Eigenkapitalquote [=Eigenkapital/Gesamtkapital x 100]:

Erfordernis

10 %

Schuldentilgungsdauer in Jahren [=(Fremdkapital – flüssige Mittel)/Netto-Cash-Flow*]:

12 Jahre

Netto-Cash-Flow* aus dem Ergebnis in % der Umsatzhöhe [=Netto-Cash-Flow*/ Umsatz-höhe x 100]:

8 %

Bestätigungsvermerk II: Es wird bestätigt, daß das Unternehmen die für die ordnungsgemäße Ingangsetzung/den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen finanziellen Mittel

Ο aufweist

Ο nicht aufweist

Bei der wiederkehrenden Überprüfung für Kraftfahrlinienunternehmer:

Ist auf Grund der näheren Begutachtung zu erwarten, daß diese innerhalb einer Frist von ... Monaten

(max. 12) wieder erlangt werden wird ?

Ο ja

Ο nein

Datum und

Fertigung der prüfenden Stelle:

Erforderlichenfalls Erläuterungen und verbale Beurteilung durch die prüfende Stelle auf Beiblatt:

* siehe umseitige Erklärung

(Rückseite)

Der Cash-Flow aus dem Ergebnis errechnet sich:

Jahresüberschuß/-fehlbetrag

+

Abschreibung auf das Anlagevermögen

-

Zuschreibung auf das Anlagevermögen

+

Dotierung (- Auflösung) langfristiger Rückstellungen

-

Gewinne (+Verluste) aus dem Verkauf von Anlagevermögen

-

Auflösung nichtrückzahlbarer Investitionszuschüsse

+/-

sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge

=

Cash-Flow aus dem Ergebnis