§ 14
§ 14 Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung
Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 BZP-VO?
- Kernaussage§ 14 BZP-VO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BZP-VO.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/03 Personen- und Güterbeförderung
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Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung
§ 14. (1) Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Abs. 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden höheren Schule 1) oder durch ein in Abs. 5 bis 8 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 4 auszuführen.
(2) Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, deren Ablegung nicht den Entfall der Unternehmensprüfung zufolge haben, ersetzen folgendes Sachgebiet der mündlichen Prüfung:
kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung.
(3) Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß der Studienrichtung Maschinenbau ersetzt folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2001)
(5) Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
schriftlich:
mündlich:
(6) Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Güterbeförderungsgewerbe gemäß der Berufszugangs-Verordnung Güterverkehr BZGü-VO, BGBl. Nr. 221/1994, in der jeweils geltenden Fassung ersetzt zusätzlich zu den in Abs. 5 genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:
(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Reisebüros gemäß der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 95/1999, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
schriftlich:
mündlich:
(8) Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des einjährigen mittleren Speziallehrganges für Verkehrswirtschaft gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird, BGBl. Nr. 529/1991, ersetzt folgende Teil- und Sachgebiete der Prüfung:
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1) im Europäischen Wirtschaftsraum als „Fachschule“ bezeichnet.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 BZP-VO in einfachen Worten?
§ 14 BZP-VO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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- BGBl. II Nr. 459/2010
- BGBl. II Nr. 280/2010 (VfGH)
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