§ 12
§ 12 Wiederholung
Fassung: 1. Dezember 1994 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 BZP-VO?
- Kernaussage§ 12 BZP-VO behandelt "Wiederholung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/03 Personen- und Güterbeförderung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wiederholung
§ 12. (1) Die schriftliche Prüfung ist im Falle des Nichtbestehens zur Gänze zu wiederholen. Bei Nichtbestehen der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission, in welchem Umfang diese zu wiederholen ist.
(2) Die Prüfungskommission entscheidet, nach welchem Zeitraum der Prüfungswerber zur Wiederholungsprüfung zuzulassen ist.
(3) Für Wiederholungsprüfungen gelten §§ 7 bis 9.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 BZP-VO in einfachen Worten?
§ 12 BZP-VO behandelt "Wiederholung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 1994 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Januar 2023
- Fassung seit
- 1. Dezember 1994
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 459/2010
- BGBl. II Nr. 280/2010 (VfGH)
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Verweise
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