Verordnungen

Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Personenbeförderungsgewerbe (Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr – BZP-VO)

BZP-VOVerordnungFassung seit 19. Januar 2001RIS-Stand 19. Januar 2023

RIS-Gesetzesnummer 10007578 · BGBl. Nr. 889/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2001 · 50/03 Personen- und Güterbeförderung · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Prüfungsvorgang

Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 BZP-VO?

  • Kernaussage§ 10 BZP-VO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/03 Personen- und Güterbeförderung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Prüfungsvorgang

§ 10. (1) Die Prüfung hat mit dem schriftlichen Teil zu beginnen. Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Teiles und dem Beginn des mündlichen Teiles darf zwei Stunden nicht unter- und zwei Wochen nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung für den Personenkraftverkehr besteht aus zwei Teilen, und zwar einerseits aus Fragen, die direkt zu beantworten sind, und andererseits aus schriftlichen Übungen oder Fallstudien. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung muss vom Prüfungswerber für jede der beiden Teilprüfungen in jeweils zwei Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach viereinhalb Stunden zu beenden. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung für die Z 2-Gewerbe muss vom Prüfungswerber in zweieinhalb Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung kann für höchstens sechs Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden und darf bei der Prüfung für den Personenkraftverkehr eine Dauer von zwei Stunden und bei der Prüfung für die Z 2-Gewerbe eine Dauer von einer Stunde je Prüfungswerber nicht überschreiten.

(4) Umfang und Schwierigkeit der Prüfungsfragen haben den Anforderungen der Berufspraxis des Leiters eines Verkehrsunternehmens zu entsprechen. Dabei sind dem Prüfungswerber aus jedem Sachgebiet so viele Fragen zu stellen, dass sich die Prüfungskommission ein Urteil über die in dem angestrebten Gewerbe erforderlichen Kenntnisse bilden kann.

(5) Die drei Teilprüfungen für den Personenkraftverkehr werden mit Punkten gewichtet. Jeweils 30% der möglichen Gesamtpunkteanzahl entfällt auf die beiden schriftlichen Prüfungsteile, 40% auf den mündlichen Prüfungsteil. Der Prüfungswerber muss insgesamt mindestens 60% der möglichen Gesamtpunktezahl erreichen, wobei der in jeder Teilprüfung erreichte Punkteanteil nicht unter 50% der möglichen Punkteanzahl liegen darf.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 BZP-VO in einfachen Worten?

§ 10 BZP-VO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Gilt in dieser Darstellung von 19. Januar 2001 bis laufend.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Januar 2023
Fassung seit
19. Januar 2001
Fassung bis
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 459/2010
  • BGBl. II Nr. 280/2010 (VfGH)

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