Verordnungen

Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Personenbeförderungsgewerbe (Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr – BZP-VO)

BZP-VOVerordnungFassung seit 1. Dezember 1994RIS-Stand 19. Januar 2023

RIS-Gesetzesnummer 10007578 · BGBl. Nr. 889/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2001 · 50/03 Personen- und Güterbeförderung · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Prüfungstermin

Fassung: 1. Dezember 1994 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 BZP-VO?

  • Kernaussage§ 6 BZP-VO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/03 Personen- und Güterbeförderung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Prüfungstermin

§ 6. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens je einen Termin für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr sowie für die Z 2-Gewerbe festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des betreffenden Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 BZP-VO in einfachen Worten?

§ 6 BZP-VO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 1994 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Januar 2023
Fassung seit
1. Dezember 1994
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 459/2010
  • BGBl. II Nr. 280/2010 (VfGH)

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Verweise

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