Anl. 2
Anl. 2 Prüfungsstoff für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen- und das Taxi-Gewerbe sowie für das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe, wobei die Fragen entsprechend dem angestrebten Gewerbe anzupassen sind.
Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 2 BZP-VO?
- KernaussageAnl. 2 BZP-VO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/03 Personen- und Güterbeförderung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Prüfungsstoff für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen- und das Taxi-Gewerbe sowie für das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe, wobei die Fragen entsprechend dem angestrebten Gewerbe anzupassen sind.
1. Sachgebiete, deren Kenntnis einer schriftlichen Prüfung zu unterziehen ist:
2. Sachgebiete, deren Kenntnis einer mündlichen Prüfung zu unterziehen ist:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 2 BZP-VO in einfachen Worten?
Anl. 2 BZP-VO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 19. Januar 2001 bis laufend.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Januar 2023
- Fassung seit
- 19. Januar 2001
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 459/2010
- BGBl. II Nr. 280/2010 (VfGH)
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