§ 6
§ 6 Beteiligte Organe
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen?
- Kernaussage§ 6 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen behandelt "Beteiligte Organe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/02 Verfügungen über Bundesvermögen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Beteiligte Organe
Anbietende Organe
§ 6. (1) Organe des Bundes, die im Sinne der vorgenannten Bestimmungen nicht mehr benötigte Sachgüter abgeben wollen, treten im Rahmen der Abwicklung der SGÜ als anbietende Organe auf.
(2) Die anbietenden Organe haben die nicht mehr benötigten Sachgüter im Sinne der Bestimmungen der §§ 4 und 9 dem Bundesminister für Finanzen bzw. den anderen vermittelnden Organen nach § 8 bekanntzugeben.
(3) Die Bundesminister können zur Beschleunigung des Verfahrens der SGÜ bzw. aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Leiter von haushaltsführenden Stellen in ihrem Wirkungsbereich beauftragen, nicht benötigte Sachgüter direkt dem Bundesminister für Finanzen und nicht im Wege des eigenen Bundesministers bekanntzugeben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen in einfachen Worten?
§ 6 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen behandelt "Beteiligte Organe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Januar 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
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