Verordnungen

Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen

VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 25. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20007107 · BGBl. II Nr. 26/2011 · 31/02 Verfügungen über Bundesvermögen · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Beteiligte Organe

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen?

  • Kernaussage§ 6 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen behandelt "Beteiligte Organe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/02 Verfügungen über Bundesvermögen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Beteiligte Organe

Anbietende Organe

§ 6. (1) Organe des Bundes, die im Sinne der vorgenannten Bestimmungen nicht mehr benötigte Sachgüter abgeben wollen, treten im Rahmen der Abwicklung der SGÜ als anbietende Organe auf.

(2) Die anbietenden Organe haben die nicht mehr benötigten Sachgüter im Sinne der Bestimmungen der §§ 4 und 9 dem Bundesminister für Finanzen bzw. den anderen vermittelnden Organen nach § 8 bekanntzugeben.

(3) Die Bundesminister können zur Beschleunigung des Verfahrens der SGÜ bzw. aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Leiter von haushaltsführenden Stellen in ihrem Wirkungsbereich beauftragen, nicht benötigte Sachgüter direkt dem Bundesminister für Finanzen und nicht im Wege des eigenen Bundesministers bekanntzugeben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen in einfachen Worten?

§ 6 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen behandelt "Beteiligte Organe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Januar 2024
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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