§ 2
§ 2 Zweck der Sachgüterübertragung
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen?
- Kernaussage§ 2 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen behandelt "Zweck der Sachgüterübertragung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/02 Verfügungen über Bundesvermögen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zweck der Sachgüterübertragung
§ 2. (1) Zweck der SGÜ ist es, brauchbare Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, die von einem Organ des Bundes für die Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr oder in absehbarer Zeit nicht mehr benötigt werden, anderen Organen des Bundes, bei denen ein entsprechender Bedarf besteht, gegen Entgelt zur Übernahme anzubieten und in Folge zur weiteren Verwendung zu übergeben.
(2) Die SGÜ stellt eine Maßnahme zur sparsamen Wirtschaftsführung dar, welche einerseits eine unwirtschaftliche Vorratshaltung und Lagerung von bei einem Organ des Bundes nicht mehr benötigten Sachgütern vermeidet und andererseits gleichzeitig den Bedarf anderer Organe des Bundes an derartigen Sachgütern in kostensparender Weise befriedigt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen in einfachen Worten?
§ 2 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen behandelt "Zweck der Sachgüterübertragung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Januar 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
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