§ 9
§ 9 Sachgüterübertragung, Veräußerung und Verwertung
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen?
- Kernaussage§ 9 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen behandelt "Sachgüterübertragung, Veräußerung und Verwertung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/02 Verfügungen über Bundesvermögen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Sachgüterübertragung, Veräußerung und Verwertung
Sachgüterübertragung
§ 9. (1) Nicht mehr benötigte Sachgüter, die nicht nach § 5 Abs. 1 Z 1 bis 5 von der SGÜ ausgenommen sind, sind in einer Anbotsliste von den anbietenden Organen zusammenzufassen und dem Bundesminister für Finanzen jeweils bis zum 25. der Monate Februar, Mai, August und November bekanntzugeben. Die Angaben in den Anbotslisten sind auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken, das zur Beurteilung durch die übernehmenden Organe erforderlich ist.
(2) Auf Grund der Meldungen nach Abs. 1 ist vom Bundesminister für Finanzen eine Gesamtanbotsliste zur SGÜ zusammenzustellen, die an die im Anschriftenverzeichnis angeführten Stellen jeweils bis Ende der Monate Februar, Mai, August und November zu übermitteln ist und die im Intranet des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen ist.
(3) Dem Bundesminister für Finanzen kommt in den Fällen des Abs. 2 und Abs. 6 die Funktion der Clearingstelle zu.
(4) Sachgüter, die nicht nach § 5 Abs. 1 Z 1 bis 5 von der SGÜ ausgenommen sind, und für die
(5) In den Fällen des Abs. 4 Z 3 kommt den jeweiligen Bundesministerien und in den Fällen des Abs. 4 Z 1 und 4 kommt den jeweiligen haushaltsführenden Stellen die Funktion einer Clearingstelle zu. Die zuständige Clearingstelle (§ 8) hat in diesen Fällen die jeweiligen Anbotslisten der abzugebenden Sachgüter den an der SGÜ beteiligten Stellen zu übermitteln.
(6) Konnten für Sachgüter nach Abs. 4 keine Übernehmer gefunden werden, haben die anbietenden Organe dies dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Der Bundesminister für Finanzen hat diese Sachgüter in die Gesamtanbotsliste nach Abs. 2 aufzunehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen in einfachen Worten?
§ 9 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen behandelt "Sachgüterübertragung, Veräußerung und Verwertung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Januar 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
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