§ 1
§ 1 Allgemeines
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen?
- Kernaussage§ 1 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen behandelt "Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür alle Organe des Bundes, die als haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/02 Verfügungen über Bundesvermögen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1. Abschnitt
Allgemeines
Gegenstand und Geltungsbereich
§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung ist die entgeltliche Übertragung von nicht benötigten Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens von einem Organ des Bundes an ein anderes Organ des Bundes, im Folgenden kurz als Sachgüterübertragung (SGÜ) bezeichnet.
(2) Diese Verordnung gilt für alle Organe des Bundes, die als haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BHG 2013 an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind und für Stellen, die mit der Inventar-, Vorrats- und Anlagenverwaltung durch das haushaltsleitende Organ beauftragt sind.
(3) Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich anderes angeordnet ist. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen in einfachen Worten?
§ 1 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen behandelt "Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 1 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen relevant?
Für alle Organe des Bundes, die als haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Januar 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:10
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