Verordnungen

Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen

VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 25. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20007107 · BGBl. II Nr. 26/2011 · 31/02 Verfügungen über Bundesvermögen · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Allgemeines

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen?

  • Kernaussage§ 1 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen behandelt "Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür alle Organe des Bundes, die als haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/02 Verfügungen über Bundesvermögen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

1. Abschnitt

Allgemeines

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung ist die entgeltliche Übertragung von nicht benötigten Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens von einem Organ des Bundes an ein anderes Organ des Bundes, im Folgenden kurz als Sachgüterübertragung (SGÜ) bezeichnet.

(2) Diese Verordnung gilt für alle Organe des Bundes, die als haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BHG 2013 an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind und für Stellen, die mit der Inventar-, Vorrats- und Anlagenverwaltung durch das haushaltsleitende Organ beauftragt sind.

(3) Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich anderes angeordnet ist. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen in einfachen Worten?

§ 1 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen behandelt "Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 1 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen relevant?

Für alle Organe des Bundes, die als haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Januar 2024
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:10
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