§ 5
§ 5 Ausnahmen von der Sachgüterübertragung
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen?
- Kernaussage§ 5 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen behandelt "Ausnahmen von der Sachgüterübertragung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/02 Verfügungen über Bundesvermögen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausnahmen von der Sachgüterübertragung
§ 5. (1) In die SGÜ sind Sachgüter nicht aufzunehmen,
(2) Die Feststellung über die Nichtaufnahme von Sachgütern in die SGÜ hat das jeweilige Organ des Bundes zu treffen.
(3) Über Sachgüter, die für die Aufnahme in die SGÜ nicht vorgesehen sind, kann sofort anderweitig verfügt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen in einfachen Worten?
§ 5 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen behandelt "Ausnahmen von der Sachgüterübertragung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Januar 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:10
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