§ 10
§ 10 Übernahme der angebotenen Sachgüter
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen?
- Kernaussage§ 10 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen behandelt "Übernahme der angebotenen Sachgüter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/02 Verfügungen über Bundesvermögen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übernahme der angebotenen Sachgüter
§ 10. (1) Organe des Bundes, die an der Übernahme von den in der SGÜ angebotenen Sachgütern Interesse haben, können mit den zuständigen Bediensteten der anbietenden Organe direkt Kontakt aufnehmen.
(2) Möchte das meistbietende interessierte Organ des Bundes das in der SGÜ angebotene Sachgut übernehmen, sind die entsprechenden Modalitäten für die Sachgüterübertragung zwischen den beteiligten Organen festzulegen. Über die Übergabe der Sache ist vom übernehmenden Organ ein Übernahmeschein und vom anbietenden Organ ein Übergabeschein jeweils in doppelter Ausfertigung auszustellen, wobei je eine Ausfertigung zwischen den beteiligten Organen auszutauschen ist.
(3) Ist die Übernahme von systemisierungspflichtigen Sachgütern beabsichtigt, so ist dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche Systemisierung vorliegt oder nachträglich eingeholt werden kann.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen in einfachen Worten?
§ 10 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen behandelt "Übernahme der angebotenen Sachgüter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Januar 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
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