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Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen

VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 25. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20007107 · BGBl. II Nr. 26/2011 · 31/02 Verfügungen über Bundesvermögen · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Entgelt

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen?

  • Kernaussage§ 3 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen behandelt "Entgelt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/02 Verfügungen über Bundesvermögen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Entgelt

§ 3. Für das übertragene Sachgut ist vom übernehmenden Organ ein Entgelt an das abgebende Organ zu leisten, das zumindest dem Buchwert des Sachgutes zum Zeitpunkt der Überlassung entspricht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen in einfachen Worten?

§ 3 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen behandelt "Entgelt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Januar 2024
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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