§ 11
§ 11 Veräußerung bzw. Verwertung nicht übernommener Sachgüter
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen?
- Kernaussage§ 11 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen behandelt "Veräußerung bzw. Verwertung nicht übernommener Sachgüter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/02 Verfügungen über Bundesvermögen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Veräußerung bzw. Verwertung nicht übernommener Sachgüter
§ 11. (1) Findet sich für Sachgüter binnen einem Monat kein übernehmendes Organ (§ 7), so sind diese bei vorhandener Vormerkung für ausgegliederte Rechtsträger des Bundes an den meistbietenden Interessenten gegen Entgelt (§ 3) im Rahmen der Bestimmungen des § 75 BHG 2013 zu veräußern.
(2) Findet sich für Sachgüter, die den ausgegliederten Rechtsträgern des Bundes nach Abs. 1 angeboten werden, binnen einem Monat kein interessierter ausgegliederter Rechtsträger, so können diese im Rahmen der Bestimmungen des § 75 BHG 2013 an einen meistbietenden Dritten veräußert werden.
(3) Kann eine Veräußerung nach Abs. 2 nicht erfolgen und ist eine Veräußerung solcher Sachgüter allenfalls auch im Wege einer Altmaterialverwertung nicht möglich, so können sie auf Grundlage des § 75 Abs. 5 Z 1 lit. a BHG 2013
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen in einfachen Worten?
§ 11 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen behandelt "Veräußerung bzw. Verwertung nicht übernommener Sachgüter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Januar 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:10
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