Verordnungen

Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice (Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung) erlassen werden

VerordnungFassung seit 1. Mai 2022RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011846 · BGBl. II Nr. 95/2022 · 50/04 Berufsausbildung · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Berufsbild

Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung?

  • Kernaussage§ 3 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung behandelt "Berufsbild" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Berufsbild

§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln. Kenntnisse und Fertigkeiten, die sich über mehrere Lehrjahre erstrecken, sind in allen angeführten Lehrjahren zu vermitteln.

(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Die Fachkraft für Bahnreise- und Mobilitätsservice kann

1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs

Die Fachkraft kann

1.3 Branche des Lehrbetriebs

Die Fachkraft kann

1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Die Fachkraft kann

1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die Fachkraft kann

1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Die Fachkraft kann

1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation

Die Fachkraft kann

1.8 Kundenorientiertes Agieren

(Unter Kundeninnen/Kunden werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.)

Die Fachkraft kann

1.9 Prozessmanagement/Geschäftsprozesse

Die Fachkraft kann

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Die Fachkraft kann

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die Fachkraft kann

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die Fachkraft kann

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Die Fachkraft kann

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Die Fachkraft kann

3.3 Digitale Kommunikation

Die Fachkraft kann

3.4 Datei- und Ablageorganisation

Die Fachkraft kann

3.5 Informationssuche und -beschaffung

Die Fachkraft kann

3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen

Die Fachkraft kann

(6) Fachliche Kompetenzbereiche:

4. Kompetenzbereich: Sicherheitsorientierte Zugbegleitung

In den Bereichen Erste Hilfe, Betriebsdienst, Fahrzeugsicherung, Bremsprobe, Fahrtvorbereitung, Verschub, Zugräumung und Zugbegleitung sind dem Lehrling gemäß den §§ 14, 23, 29 bis 32 und §§ 34 bis 35 der Eisenbahneignungs- und Prüfungsverordnung (EisbEPV), BGBl. II Nr. 31/2013, die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

4.1 Grundlagen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

x

x

x

x

x

x

x

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4.2 Betriebsdienst

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

x

x

x

x

x

x

x

x

4.3 Fahrzeugsicherung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

x

x

x

x

4.4 Bremsprobe

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

4.5 Fahrt- bzw. Zugvorbereitung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

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4.6 Verschub

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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4.7 Zugräumung und Zugbegleitung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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x

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4.8 Erste Hilfe

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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5. Kompetenzbereich: Kundeninformation und -betreuung

5.1 Grundlagen des Kundenservice

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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x

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5.2 Kundenanfragen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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x

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5.3 Umgang mit Beschwerden und Reklamationen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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x

x

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5.4 Verkehrsleistungen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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5.5 Reiseberatung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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6. Kompetenzbereich: Vertrieb

6.1 Verkaufsgespräche

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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6.2 Angebotserstellung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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6.3 Verkauf und Fahrkartenrevision

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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6.4 Zahlungsverkehr

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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6.5 Verkehrsleistungen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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6.6 Reiseberatung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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7. Kompetenzbereich: Marketing und E-Commerce

7.1 Aufgaben des betrieblichen Marketings und von E-Commerce

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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x

7.2 Arbeiten im betrieblichen Marketing

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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7.3 Online-Vertrieb

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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8. Kompetenzbereich: Office-Management

8.1 Ausstattung des Arbeitsbereichs

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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8.2 Kommunikation

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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8.3 Posteingang und -ausgang

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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8.4 Terminmanagement

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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8.5 Besprechungen und Meetings

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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x

8.6 Organisation von Dienstreisen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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8.7 Betriebliches Rechnungswesen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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8.8 Beschaffung und Inventur

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Rechte und Pflichten
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?

§ 3 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung behandelt "Berufsbild" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 193/2026

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