Verordnungen

Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice (Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung) erlassen werden

VerordnungFassung seit 1. Mai 2022RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011846 · BGBl. II Nr. 95/2022 · 50/04 Berufsausbildung · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Lehrabschlussprüfung

Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung?

  • Kernaussage§ 5 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Von der zur Prüfung antretenden Person ist als besondere Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung die...

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Lehrabschlussprüfung

Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

§ 5. (1) Von der zur Prüfung antretenden Person ist als besondere Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen für die Ausbildungen zu Betriebsdienst, Fahrzeugsicherung, Bremsprobe, Fahrtvorbereitung, Verschub, Zugräumung und Zugbegleitung sowie die Ausbildung im Bereich Erste Hilfe gemäß der Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 31/2013, nachzuweisen.

(2) Die Inhalte der Ausbildungen gemäß Abs. 1 sind im Rahmen der Lehrabschlussprüfung nicht mehr zu prüfen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Rechte und Pflichten
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?

§ 5 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. Juli 2026
Fassung seit
1. Mai 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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  • BGBl. II Nr. 193/2026

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