§ 2
§ 2 Berufsprofil
Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung?
- Kernaussage§ 2 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung behandelt "Berufsprofil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft für Bahnreise- und Mobilitätsservice...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft für Bahnreise- und Mobilitätsservice über die in Abs. 2 und 3 festgelegten beruflichen Kompetenzen:
(2) Fachliche Kompetenzbereiche:
(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?
§ 2 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung behandelt "Berufsprofil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Juli 2026
- Fassung seit
- 1. Mai 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 193/2026
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