§ 1
§ 1 Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice
Fassung: 14. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung?
- Kernaussage§ 1 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung behandelt "Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice
§ 1. (1) Der Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 eingetreten werden.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fachfrau/-mann für Bahnreise- und Mobilitätsservice) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft für Bahnreise- und Mobilitätsservice) zu bezeichnen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?
§ 1 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung behandelt "Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. Juli 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Juli 2026
- Fassung seit
- 14. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 193/2026
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