§ 8
§ 8 Berufliche Basiskompetenzen
Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung?
- Kernaussage§ 8 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung behandelt "Berufliche Basiskompetenzen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die zur Prüfung antretende Person hat Aufgaben aus folgenden Kompetenzbereichen zu bearbeiten. Aus jedem Kompetenzbereich sind...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Berufliche Basiskompetenzen
§ 8. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat Aufgaben aus folgenden Kompetenzbereichen zu bearbeiten. Aus jedem Kompetenzbereich sind von der Prüfungskommission zumindest zwei Aufgaben zu stellen. Die zur Prüfung antretende Person hat
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 195 Minuten zu beenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?
§ 8 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung behandelt "Berufliche Basiskompetenzen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Juli 2026
- Fassung seit
- 1. Mai 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 193/2026
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