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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice
Fassung: 14. Juli 2026 bis laufend
Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice
§ 1. (1) Der Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 eingetreten werden.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fachfrau/-mann für Bahnreise- und Mobilitätsservice) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft für Bahnreise- und Mobilitätsservice) zu bezeichnen.
§ 2
§ 2 Berufsprofil
Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft für Bahnreise- und Mobilitätsservice über die in Abs. 2 und 3 festgelegten beruflichen Kompetenzen:
(2) Fachliche Kompetenzbereiche:
(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
§ 3
§ 3 Berufsbild
Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend
Berufsbild
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln. Kenntnisse und Fertigkeiten, die sich über mehrere Lehrjahre erstrecken, sind in allen angeführten Lehrjahren zu vermitteln.
(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation
Die Fachkraft für Bahnreise- und Mobilitätsservice kann
1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs
Die Fachkraft kann
1.3 Branche des Lehrbetriebs
Die Fachkraft kann
1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten
Die Fachkraft kann
1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten
Die Fachkraft kann
1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung
Die Fachkraft kann
1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation
Die Fachkraft kann
1.8 Kundenorientiertes Agieren
(Unter Kundeninnen/Kunden werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.)
Die Fachkraft kann
1.9 Prozessmanagement/Geschäftsprozesse
Die Fachkraft kann
2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement
Die Fachkraft kann
2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Die Fachkraft kann
2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln
Die Fachkraft kann
3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten
3.1 Datensicherheit und Datenschutz
Die Fachkraft kann
3.2 Software und weitere digitale Anwendungen
Die Fachkraft kann
3.3 Digitale Kommunikation
Die Fachkraft kann
3.4 Datei- und Ablageorganisation
Die Fachkraft kann
3.5 Informationssuche und -beschaffung
Die Fachkraft kann
3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen
Die Fachkraft kann
(6) Fachliche Kompetenzbereiche:
4. Kompetenzbereich: Sicherheitsorientierte Zugbegleitung
In den Bereichen Erste Hilfe, Betriebsdienst, Fahrzeugsicherung, Bremsprobe, Fahrtvorbereitung, Verschub, Zugräumung und Zugbegleitung sind dem Lehrling gemäß den §§ 14, 23, 29 bis 32 und §§ 34 bis 35 der Eisenbahneignungs- und Prüfungsverordnung (EisbEPV), BGBl. II Nr. 31/2013, die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
4.1 Grundlagen
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
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4.2 Betriebsdienst
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
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3
4
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4.3 Fahrzeugsicherung
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
2
3
4
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4.4 Bremsprobe
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
2
3
4
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4.5 Fahrt- bzw. Zugvorbereitung
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
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4
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4.6 Verschub
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
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3
4
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4.7 Zugräumung und Zugbegleitung
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
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4.8 Erste Hilfe
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
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5. Kompetenzbereich: Kundeninformation und -betreuung
5.1 Grundlagen des Kundenservice
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
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5.2 Kundenanfragen
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
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5.3 Umgang mit Beschwerden und Reklamationen
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
2
3
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5.4 Verkehrsleistungen
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
2
3
4
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5.5 Reiseberatung
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
2
3
4
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6. Kompetenzbereich: Vertrieb
6.1 Verkaufsgespräche
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
2
3
4
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6.2 Angebotserstellung
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
2
3
4
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6.3 Verkauf und Fahrkartenrevision
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
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4
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6.4 Zahlungsverkehr
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
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3
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6.5 Verkehrsleistungen
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
2
3
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6.6 Reiseberatung
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
2
3
4
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7. Kompetenzbereich: Marketing und E-Commerce
7.1 Aufgaben des betrieblichen Marketings und von E-Commerce
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
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4
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7.2 Arbeiten im betrieblichen Marketing
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
2
3
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7.3 Online-Vertrieb
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
2
3
4
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8. Kompetenzbereich: Office-Management
8.1 Ausstattung des Arbeitsbereichs
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
2
3
4
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8.2 Kommunikation
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
2
3
4
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8.3 Posteingang und -ausgang
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
2
3
4
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8.4 Terminmanagement
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
2
3
4
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8.5 Besprechungen und Meetings
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
2
3
4
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8.6 Organisation von Dienstreisen
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
2
3
4
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8.7 Betriebliches Rechnungswesen
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
2
3
4
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8.8 Beschaffung und Inventur
Die Fachkraft kann
Lehrjahr
1
2
3
4
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(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.
§ 4
§ 4
Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend
§ 5
§ 5 Lehrabschlussprüfung
Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend
Lehrabschlussprüfung
Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
§ 5. (1) Von der zur Prüfung antretenden Person ist als besondere Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen für die Ausbildungen zu Betriebsdienst, Fahrzeugsicherung, Bremsprobe, Fahrtvorbereitung, Verschub, Zugräumung und Zugbegleitung sowie die Ausbildung im Bereich Erste Hilfe gemäß der Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 31/2013, nachzuweisen.
(2) Die Inhalte der Ausbildungen gemäß Abs. 1 sind im Rahmen der Lehrabschlussprüfung nicht mehr zu prüfen.
§ 6
§ 6 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend
Allgemeine Bestimmungen
§ 6. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Prüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
§ 7
§ 7 Theoretische Prüfung
Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend
Theoretische Prüfung
§ 7. Die Prüfung besteht aus dem Gegenstand Berufliche Basiskompetenzen und hat schriftlich zu erfolgen.
§ 8
§ 8 Berufliche Basiskompetenzen
Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend
Berufliche Basiskompetenzen
§ 8. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat Aufgaben aus folgenden Kompetenzbereichen zu bearbeiten. Aus jedem Kompetenzbereich sind von der Prüfungskommission zumindest zwei Aufgaben zu stellen. Die zur Prüfung antretende Person hat
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 195 Minuten zu beenden.
§ 9
§ 9 Praktische Prüfung
Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend
Praktische Prüfung
§ 9. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Kaufmännische Grundkompetenzen, Geschäftsprozesse und Fachgespräch.
§ 10
§ 10 Kaufmännische Grundkompetenzen
Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend
Kaufmännische Grundkompetenzen
§ 10. (1) Die Prüfung hat mündlich, in Form eines kompetenzorientierten Gesprächs, vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen.
(2) Das Prüfungsgespräch hat sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag zu beziehen. Es hat die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen.
(3) Das Prüfungsgespräch hat sich zumindest auf zwei der folgenden Bereiche zu beziehen:
(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
(5) Das Prüfungsgespräch soll für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
§ 11
§ 11 Geschäftsprozesse
Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend
Geschäftsprozesse
§ 11. (1) Die Prüfung im Gegenstand Geschäftsprozesse besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Die zu prüfende Person hat im Bereich
(3) Für die Bewertung des schriftlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:
(4) Der schriftliche Teil hat elektronisch zu erfolgen, ausgenommen in infrastrukturbedingten Ausnahmefällen.
(5) Die Aufgaben im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
(6) Der mündliche Prüfungsteil hat sich ausgehend vom schriftlichen Prüfungsteil auf verschiedene damit zusammenhängende praktische Aufgabenstellungen zu erstrecken.
(7) Für die Bewertung des mündlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:
(8) Der mündliche Prüfungsteil soll für jede zur Prüfung antretende Person zumindest zehn Minuten dauern. Er ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
§ 12
§ 12 Fachgespräch
Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend
Fachgespräch
§ 12. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf eine der folgenden Situationen zu beziehen:
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
(4) Das Fachgespräch soll für jede zur Prüfung antretende Person zumindest zehn Minuten dauern. Es ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
§ 13
§ 13 Wiederholungsprüfung
Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend
Wiederholungsprüfung
§ 13. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
§ 14
§ 14 Evaluierung
Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend
Evaluierung
§ 14. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2025 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Bahnreise- und Mobilitätsservice in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.
§ 15
§ 15 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Fassung: 14. Juli 2026 bis laufend
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.