Verordnungen

Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice (Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung) erlassen werden

VerordnungIn Kraft seit 1. Mai 2022RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011846 · BGBl. II Nr. 95/2022 · 50/04 Berufsausbildung · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice

Fassung: 14. Juli 2026 bis laufend

Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice

§ 1. (1) Der Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 eingetreten werden.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fachfrau/-mann für Bahnreise- und Mobilitätsservice) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft für Bahnreise- und Mobilitätsservice) zu bezeichnen.

§ 2

§ 2 Berufsprofil

Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend

Berufsprofil

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft für Bahnreise- und Mobilitätsservice über die in Abs. 2 und 3 festgelegten beruflichen Kompetenzen:

(2) Fachliche Kompetenzbereiche:

(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

§ 3

§ 3 Berufsbild

Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend

Berufsbild

§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln. Kenntnisse und Fertigkeiten, die sich über mehrere Lehrjahre erstrecken, sind in allen angeführten Lehrjahren zu vermitteln.

(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Die Fachkraft für Bahnreise- und Mobilitätsservice kann

1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs

Die Fachkraft kann

1.3 Branche des Lehrbetriebs

Die Fachkraft kann

1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Die Fachkraft kann

1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die Fachkraft kann

1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Die Fachkraft kann

1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation

Die Fachkraft kann

1.8 Kundenorientiertes Agieren

(Unter Kundeninnen/Kunden werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.)

Die Fachkraft kann

1.9 Prozessmanagement/Geschäftsprozesse

Die Fachkraft kann

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Die Fachkraft kann

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die Fachkraft kann

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die Fachkraft kann

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Die Fachkraft kann

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Die Fachkraft kann

3.3 Digitale Kommunikation

Die Fachkraft kann

3.4 Datei- und Ablageorganisation

Die Fachkraft kann

3.5 Informationssuche und -beschaffung

Die Fachkraft kann

3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen

Die Fachkraft kann

(6) Fachliche Kompetenzbereiche:

4. Kompetenzbereich: Sicherheitsorientierte Zugbegleitung

In den Bereichen Erste Hilfe, Betriebsdienst, Fahrzeugsicherung, Bremsprobe, Fahrtvorbereitung, Verschub, Zugräumung und Zugbegleitung sind dem Lehrling gemäß den §§ 14, 23, 29 bis 32 und §§ 34 bis 35 der Eisenbahneignungs- und Prüfungsverordnung (EisbEPV), BGBl. II Nr. 31/2013, die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

4.1 Grundlagen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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4.2 Betriebsdienst

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

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3

4

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4.3 Fahrzeugsicherung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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4.4 Bremsprobe

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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4.5 Fahrt- bzw. Zugvorbereitung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

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3

4

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4.6 Verschub

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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4.7 Zugräumung und Zugbegleitung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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4.8 Erste Hilfe

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

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5. Kompetenzbereich: Kundeninformation und -betreuung

5.1 Grundlagen des Kundenservice

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

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5.2 Kundenanfragen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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5.3 Umgang mit Beschwerden und Reklamationen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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5.4 Verkehrsleistungen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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5.5 Reiseberatung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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6. Kompetenzbereich: Vertrieb

6.1 Verkaufsgespräche

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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6.2 Angebotserstellung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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6.3 Verkauf und Fahrkartenrevision

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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6.4 Zahlungsverkehr

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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6.5 Verkehrsleistungen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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6.6 Reiseberatung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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7. Kompetenzbereich: Marketing und E-Commerce

7.1 Aufgaben des betrieblichen Marketings und von E-Commerce

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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7.2 Arbeiten im betrieblichen Marketing

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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7.3 Online-Vertrieb

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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8. Kompetenzbereich: Office-Management

8.1 Ausstattung des Arbeitsbereichs

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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8.2 Kommunikation

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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8.3 Posteingang und -ausgang

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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8.4 Terminmanagement

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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8.5 Besprechungen und Meetings

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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8.6 Organisation von Dienstreisen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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8.7 Betriebliches Rechnungswesen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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8.8 Beschaffung und Inventur

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

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(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.

§ 4

§ 4

Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend

§ 5

§ 5 Lehrabschlussprüfung

Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend

Lehrabschlussprüfung

Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

§ 5. (1) Von der zur Prüfung antretenden Person ist als besondere Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen für die Ausbildungen zu Betriebsdienst, Fahrzeugsicherung, Bremsprobe, Fahrtvorbereitung, Verschub, Zugräumung und Zugbegleitung sowie die Ausbildung im Bereich Erste Hilfe gemäß der Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 31/2013, nachzuweisen.

(2) Die Inhalte der Ausbildungen gemäß Abs. 1 sind im Rahmen der Lehrabschlussprüfung nicht mehr zu prüfen.

§ 6

§ 6 Allgemeine Bestimmungen

Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend

Allgemeine Bestimmungen

§ 6. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Prüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(5) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

§ 7

§ 7 Theoretische Prüfung

Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend

Theoretische Prüfung

§ 7. Die Prüfung besteht aus dem Gegenstand Berufliche Basiskompetenzen und hat schriftlich zu erfolgen.

§ 8

§ 8 Berufliche Basiskompetenzen

Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend

Berufliche Basiskompetenzen

§ 8. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat Aufgaben aus folgenden Kompetenzbereichen zu bearbeiten. Aus jedem Kompetenzbereich sind von der Prüfungskommission zumindest zwei Aufgaben zu stellen. Die zur Prüfung antretende Person hat

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 195 Minuten zu beenden.

§ 9

§ 9 Praktische Prüfung

Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend

Praktische Prüfung

§ 9. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Kaufmännische Grundkompetenzen, Geschäftsprozesse und Fachgespräch.

§ 10

§ 10 Kaufmännische Grundkompetenzen

Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend

Kaufmännische Grundkompetenzen

§ 10. (1) Die Prüfung hat mündlich, in Form eines kompetenzorientierten Gesprächs, vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen.

(2) Das Prüfungsgespräch hat sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag zu beziehen. Es hat die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen.

(3) Das Prüfungsgespräch hat sich zumindest auf zwei der folgenden Bereiche zu beziehen:

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

(5) Das Prüfungsgespräch soll für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

§ 11

§ 11 Geschäftsprozesse

Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend

Geschäftsprozesse

§ 11. (1) Die Prüfung im Gegenstand Geschäftsprozesse besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2) Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Die zu prüfende Person hat im Bereich

(3) Für die Bewertung des schriftlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:

(4) Der schriftliche Teil hat elektronisch zu erfolgen, ausgenommen in infrastrukturbedingten Ausnahmefällen.

(5) Die Aufgaben im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.

(6) Der mündliche Prüfungsteil hat sich ausgehend vom schriftlichen Prüfungsteil auf verschiedene damit zusammenhängende praktische Aufgabenstellungen zu erstrecken.

(7) Für die Bewertung des mündlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:

(8) Der mündliche Prüfungsteil soll für jede zur Prüfung antretende Person zumindest zehn Minuten dauern. Er ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

§ 12

§ 12 Fachgespräch

Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend

Fachgespräch

§ 12. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf eine der folgenden Situationen zu beziehen:

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

(4) Das Fachgespräch soll für jede zur Prüfung antretende Person zumindest zehn Minuten dauern. Es ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

§ 13

§ 13 Wiederholungsprüfung

Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend

Wiederholungsprüfung

§ 13. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

§ 14

§ 14 Evaluierung

Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend

Evaluierung

§ 14. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2025 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Bahnreise- und Mobilitätsservice in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.

§ 15

§ 15 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Fassung: 14. Juli 2026 bis laufend

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.