Verordnungen

Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice (Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung) erlassen werden

VerordnungFassung seit 1. Mai 2022RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011846 · BGBl. II Nr. 95/2022 · 50/04 Berufsausbildung · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Allgemeine Bestimmungen

Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung?

  • Kernaussage§ 6 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Allgemeine Bestimmungen

§ 6. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Prüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(5) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 5 Lehrabschlussprüfung
Nächster Paragraph§ 7 Theoretische Prüfung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?

§ 6 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. Juli 2026
Fassung seit
1. Mai 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 193/2026

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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