§ 15
§ 15 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Fassung: 14. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung?
- Kernaussage§ 15 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?
§ 15 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. Juli 2026 bis laufend.
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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Juli 2026
- Fassung seit
- 14. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 193/2026
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