Verordnungen

Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice (Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung) erlassen werden

VerordnungFassung seit 14. Juli 2026RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011846 · BGBl. II Nr. 95/2022 · 50/04 Berufsausbildung · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Fassung: 14. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung?

  • Kernaussage§ 15 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 14 Evaluierung
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?

§ 15 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. Juli 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. Juli 2026
Fassung seit
14. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 193/2026

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