§ 11
§ 11 Geschäftsprozesse
Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung?
- Kernaussage§ 11 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung behandelt "Geschäftsprozesse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Prüfung im Gegenstand Geschäftsprozesse besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist mit...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Geschäftsprozesse
§ 11. (1) Die Prüfung im Gegenstand Geschäftsprozesse besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Die zu prüfende Person hat im Bereich
(3) Für die Bewertung des schriftlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:
(4) Der schriftliche Teil hat elektronisch zu erfolgen, ausgenommen in infrastrukturbedingten Ausnahmefällen.
(5) Die Aufgaben im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
(6) Der mündliche Prüfungsteil hat sich ausgehend vom schriftlichen Prüfungsteil auf verschiedene damit zusammenhängende praktische Aufgabenstellungen zu erstrecken.
(7) Für die Bewertung des mündlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:
(8) Der mündliche Prüfungsteil soll für jede zur Prüfung antretende Person zumindest zehn Minuten dauern. Er ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?
§ 11 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung behandelt "Geschäftsprozesse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Juli 2026
- Fassung seit
- 1. Mai 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 193/2026
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