§ 55
§ 55 Inkrafttreten
Fassung: 15. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 55 Aufnahms- und Eignungsprüfungen?
- Kernaussage§ 55 Aufnahms- und Eignungsprüfungen beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit dem dem Tag ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten
§ 55. (1) Diese Verordnung tritt mit dem dem Tag ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 5a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 575/1994 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) § 1, § 2, der Entfall des § 3 samt Überschrift, § 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, § 14a samt Überschrift, der 3. und der 4. Abschnitt, § 26, § 27 Abs. 1, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 30, § 31 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 52, § 53 Abs. 1 und 2 und § 55 Abs. 3 sowie der Entfall der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 110/1997 treten mit 1. April 1997 in Kraft.
(4) § 4 Z 3, § 5 samt Überschrift, § 6 samt Überschrift, § 12 Abs. 4, § 14b samt Überschrift, § 19 Abs. 2 und § 40 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft. § 5a sowie § 7 jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. April 1999 außer Kraft.
(5) §§ 4 und 5 jeweils samt Überschrift, § 6 und § 12 Abs. 1 der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2006 treten jeweils mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich treten § 10 Abs. 1 und § 20 Abs. 2, in der zum genannten Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
(6) § 1, § 5 Abs. 3, § 15, die Überschriften des 7. und des 8. Abschnitts sowie § 53 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(7) § 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2, §§ 4 und 5 jeweils samt Überschrift, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 2 und 6, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und 3, § 14a Abs. 1, § 17 samt Überschrift, § 17a, § 18a, § 19 Abs. 2, § 20, § 24, § 27 Abs. 1, § 28 samt Überschrift, die Überschrift des 6. Abschnitts, § 30, § 33 samt Überschrift, § 37 Abs. 1, § 38 samt Überschrift, § 40, § 43 Abs. 4, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 54a und die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 6 und 9 jeweils samt Überschrift, § 10 Abs. 3, § 11, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 14b samt Überschrift und der 9. Abschnitt außer Kraft.
(8) Die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4 sowie § 5 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2020 treten wie folgt in Kraft:
(10) § 1, § 2, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4, § 5 Abs. 1, 3 und 4, § 8, § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 1, 4 und 5, § 13 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 1, § 17, § 32, § 42 Abs. 3a, 3b und 3c, der 9. Abschnitt samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 14a samt Überschrift außer Kraft.
(11) § 42 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 42 Abs. 3b und 3c außer Kraft.
(12) Die Überschrift des 6. Abschnitts und § 30 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2026 treten mit 1. September 2027 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 55 Aufnahms- und Eignungsprüfungen in einfachen Worten?
§ 55 Aufnahms- und Eignungsprüfungen beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
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Gilt in dieser Darstellung von 15. Juli 2026 bis laufend.
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- BGBl. II Nr. 204/2024
- BGBl. II Nr. 9/2024
- BGBl. II Nr. 264/2020
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