Verordnungen

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Aufnahms- und Eignungsprüfungen

VerordnungFassung seit 5. Juni 1975RIS-Stand 15. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10009399 · BGBl. Nr. 291/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1985 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 25

§ 25 Durchführung der mündlichen Prüfung

Fassung: 5. Juni 1975 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 25 Aufnahms- und Eignungsprüfungen?

  • Kernaussage§ 25 Aufnahms- und Eignungsprüfungen regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen; er...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 25. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen; er hat hiebei, wenn es die Zahl der Prüfungskandidaten erforderlich macht, insbesondere dafür zu sorgen, daß bei der Prüfung außer dem jeweiligen Prüfer ein weiterer Lehrer zur Aufsichtsführung anwesend ist.

(2) Im Rahmen einer mündlichen Teilprüfung dürfen zur selben Zeit nicht mehrere Prüfungskandidaten geprüft werden, doch ist während einer mündlichen Teilprüfung eines Prüfungskandidaten die Ausgabe von Aufgaben an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung zulässig.

(3) Zur Vorbereitung auf jede Aufgabe ist dem Prüfungskandidaten eine angemessene Zeit einzuräumen.

(4) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

(5) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 Aufnahms- und Eignungsprüfungen in einfachen Worten?

§ 25 Aufnahms- und Eignungsprüfungen regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Gilt in dieser Darstellung von 5. Juni 1975 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. September 2016
Fassung seit
5. Juni 1975
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 210/2026
  • BGBl. II Nr. 204/2024
  • BGBl. II Nr. 9/2024
  • BGBl. II Nr. 264/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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