Verordnungen

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Aufnahms- und Eignungsprüfungen

VerordnungFassung seit 24. Mai 1985RIS-Stand 15. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10009399 · BGBl. Nr. 291/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1985 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 47

§ 47 Umfang der Eignungsprüfung

Fassung: 24. Mai 1985 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 47 Aufnahms- und Eignungsprüfungen?

  • Kernaussage§ 47 Aufnahms- und Eignungsprüfungen regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Aufnahms- und Eignungsprüfungen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Eignungsprüfung umfaßt eine praktische Prüfung. Ferner ist im Rahmen der Eignungsprüfung die körperliche Eignung festzustellen.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Umfang der Eignungsprüfung

§ 47. (1) Die Eignungsprüfung umfaßt eine praktische Prüfung. Ferner ist im Rahmen der Eignungsprüfung die körperliche Eignung festzustellen.

(2) Die praktische Prüfung soll ein Bild von der allgemeinmotorischen Leistungsfähigkeit des Kandidaten geben. Die Prüfungsanforderungen sind dem Prüfungskandidaten spätestens bei der Anmeldung zur Prüfung zur Kenntnis zu bringen. Allenfalls geforderte Mindestleistungen können bei vorübergehender körperlicher Behinderung zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung auch anderweitig nachgewiesen werden (zB Ergebnisse früherer Wettkämpfe).

(3) Zur Feststellung der körperlichen Eignung des Aufnahmsbewerbers ist im Rahmen der Eignungsprüfung vor der praktischen Prüfung eine Untersuchung durch den Schularzt nach sportmedizinischen Kriterien durchzuführen beziehungsweise zu veranlassen.

(4) Zusätzlich zur Eignungsprüfung ist für die Sonderform an allgemeinbildenden höheren Schulen eine Aufnahmsprüfung nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes bzw. des 6. Abschnittes abzulegen, wenn die Voraussetzungen des § 40 des Schulorganisationsgesetzes nicht gegeben sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 47 Aufnahms- und Eignungsprüfungen in einfachen Worten?

§ 47 Aufnahms- und Eignungsprüfungen regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?

Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Mai 1985 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. September 2016
Fassung seit
24. Mai 1985
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 210/2026
  • BGBl. II Nr. 204/2024
  • BGBl. II Nr. 9/2024
  • BGBl. II Nr. 264/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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