§ 54
§ 54 Zeugnis
Fassung: 12. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 54 Aufnahms- und Eignungsprüfungen?
- Kernaussage§ 54 Aufnahms- und Eignungsprüfungen behandelt "Zeugnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Aufnahms- und Eignungsprüfungen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Kann eine Aufnahmsbewerberin bzw. ein Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, so ist...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zeugnis
§ 54. (1) Kann eine Aufnahmsbewerberin bzw. ein Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, so ist ihr bzw. ihm auf Verlangen ein Zeugnis über die Einzelbeurteilungen und die Gesamtbeurteilung auszustellen.
(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Eignungsprüfung ist entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 zu gestalten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 54 Aufnahms- und Eignungsprüfungen in einfachen Worten?
§ 54 Aufnahms- und Eignungsprüfungen behandelt "Zeugnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?
Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 12. Januar 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Januar 2024
- Fassung seit
- 12. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 210/2026
- BGBl. II Nr. 204/2024
- BGBl. II Nr. 9/2024
- BGBl. II Nr. 264/2020
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.