§ 48
§ 48 Durchführung der praktischen Eignungsprüfung
Fassung: 24. Mai 1985 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 48 Aufnahms- und Eignungsprüfungen?
- Kernaussage§ 48 Aufnahms- und Eignungsprüfungen regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die gemäß § 7 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes zu erfolgenden Aufgabenstellungen bei der praktischen Eignungsprüfung sind...
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Durchführung der praktischen Eignungsprüfung
§ 48. (1) Die gemäß § 7 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes zu erfolgenden Aufgabenstellungen bei der praktischen Eignungsprüfung sind so zu gestalten, daß sie eine Aussage über die voraussichtliche Bewältigung der allgemeinen sportlichen Beanspruchung unter Beachtung einer allfälligen Schwerpunktsetzung ermöglichen. Es ist zu berücksichtigen, daß die allgemeine Ausdauer eine wichtige Grundlage für alle Sportarten darstellt. Diese Prüfung hat vor allem eine Schutzfunktion für jene Aufnahmsbewerber zu erfüllen, die nicht die körperlichen Voraussetzungen mitbringen, und die daher in der Sonderform überlastet werden. Eine Auswahl der Übungen ausschließlich nach Kriterien des Spitzensportes ist zu vermeiden. Der Fachkoordinator ist jedenfalls vor der Festlegung der Aufgabenstellungen zu hören.
(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen unter Einbeziehung des Fachkoordinators zu treffen.
(3) Über die erbrachten Prüfungsleistungen ist vom Prüfer ein Prüfungsprotokoll zu führen.
(4) Tritt während der Prüfung ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem Fall ist die Prüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin bei gesicherten Bedingungen fortzusetzen, wobei bereits erbrachte Leistungen ihre Gültigkeit behalten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 48 Aufnahms- und Eignungsprüfungen in einfachen Worten?
§ 48 Aufnahms- und Eignungsprüfungen regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?
Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. Mai 1985 bis laufend.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. September 2016
- Fassung seit
- 24. Mai 1985
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 210/2026
- BGBl. II Nr. 204/2024
- BGBl. II Nr. 9/2024
- BGBl. II Nr. 264/2020
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