Verordnungen

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Aufnahms- und Eignungsprüfungen

VerordnungFassung seit 5. August 1989RIS-Stand 15. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10009399 · BGBl. Nr. 291/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1985 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 22

§ 22 Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung

Fassung: 5. August 1989 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 22 Aufnahms- und Eignungsprüfungen?

  • Kernaussage§ 22 Aufnahms- und Eignungsprüfungen regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Aufnahms- und Eignungsprüfungen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist jeweils eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abzulegen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung

§ 22. (1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist jeweils eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abzulegen

(2) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht aus einem freien Aufsatz. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.

(3) Die schriftliche Prüfung in Mathematik hat vier voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.

(4) Die mündliche Prüfung in Deutsch besteht aus

(5) Die mündliche Prüfung in Mathematik besteht aus höchstens zwei eingekleideten Rechenaufgaben mit Nebenfragen. Sie dient der Beurteilung der Fähigkeit des Prüfungskandidaten, den Rechenweg aufzufinden, sowie dem Nachweis der Wendigkeit im Kopfrechnen. Die Arbeitszeit hat 15 bis 30 Minuten zu betragen.

(6) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung in Deutsch und in Mathematik (Abs. 2 bis 5) sind dem Bereich des Lehrstoffes der vierten Klasse der Volksschule zu entnehmen. Hiebei sind Aufgabenstellungen mit gehobenem Schwierigkeitsgrad zu wählen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 Aufnahms- und Eignungsprüfungen in einfachen Worten?

§ 22 Aufnahms- und Eignungsprüfungen regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?

Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 5. August 1989 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. September 2016
Fassung seit
5. August 1989
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 210/2026
  • BGBl. II Nr. 204/2024
  • BGBl. II Nr. 9/2024
  • BGBl. II Nr. 264/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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