§ 27
§ 27 Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung
Fassung: 21. April 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 27 Aufnahms- und Eignungsprüfungen?
- Kernaussage§ 27 Aufnahms- und Eignungsprüfungen regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Aufnahms- und Eignungsprüfungen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Aufnahmsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen)....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung
§ 27. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Aufnahmsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilungen der Leistung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 5 bis 8, des § 14, des § 15, des § 16 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung anzuwenden.
(2) Der Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten sind die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) zugrunde zu legen. Die Aufnahmsprüfung ist „bestanden“, wenn die Einzelbeurteilungen zumindest mit „Genügend“ festgesetzt werden. Die Aufnahmsprüfung ist „nicht bestanden“, wenn auch nur eine Einzelbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird.
(3) Dem Prüfungskandidaten ist die Gesamtbeurteilung seiner Leistungen bekanntzugeben. Hat er die Aufnahmsprüfung bestanden und wird er in die Schule, an der er die Prüfung abgelegt hat, aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat er die Aufnahmsprüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben. Ferner ist dem Prüfungskandidaten die Gesamtbeurteilung schriftlich bekanntzugeben, wenn er die Aufnahmsprüfung bestanden hat, aber nicht die Aufnahme in die Schule anstrebt, an der er die Prüfung abgelegt hat.
(4) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Schulleiter und von den Prüfern zu unterfertigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 Aufnahms- und Eignungsprüfungen in einfachen Worten?
§ 27 Aufnahms- und Eignungsprüfungen regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?
Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
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Gilt in dieser Darstellung von 21. April 2017 bis laufend.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. April 2017
- Fassung seit
- 21. April 2017
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 210/2026
- BGBl. II Nr. 204/2024
- BGBl. II Nr. 9/2024
- BGBl. II Nr. 264/2020
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