§ 43
§ 43 Durchführung der praktischen Eignungsprüfung
Fassung: 21. April 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 43 Aufnahms- und Eignungsprüfungen?
- Kernaussage§ 43 Aufnahms- und Eignungsprüfungen regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die praktische Eignungsprüfung ist so zu gestalten, daß sie eine Aussage über die voraussichtliche Eignung des...
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Durchführung der praktischen Eignungsprüfung
§ 43. (1) Die praktische Eignungsprüfung ist so zu gestalten, daß sie eine Aussage über die voraussichtliche Eignung des Prüfungskandidaten für die Ausbildung im musikalischen bzw. bildnerischen Schwerpunkt der Sonderform ermöglichen.
(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen unter Einbeziehung des Fachkoordinators zu treffen; dabei ist auf die Anzahl der Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.
(3) Über die erbrachten Prüfungsleistungen ist vom Prüfer ein Prüfungsprotokoll zu führen.
(4) Tritt während der Prüfung ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle ist die Prüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 43 Aufnahms- und Eignungsprüfungen in einfachen Worten?
§ 43 Aufnahms- und Eignungsprüfungen regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?
Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 21. April 2017 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Februar 2018
- Fassung seit
- 21. April 2017
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 210/2026
- BGBl. II Nr. 204/2024
- BGBl. II Nr. 9/2024
- BGBl. II Nr. 264/2020
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