Verordnungen

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Aufnahms- und Eignungsprüfungen

VerordnungFassung seit 1. April 1997RIS-Stand 15. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10009399 · BGBl. Nr. 291/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1985 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Durchführung der mündlichen Prüfung, Arbeitszeit, Dauer der Aufnahmsprüfung, Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung und Zeugnis

Fassung: 1. April 1997 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 Aufnahms- und Eignungsprüfungen?

  • Kernaussage§ 18 Aufnahms- und Eignungsprüfungen regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Aufnahms- und Eignungsprüfungen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf die Durchführung der mündlichen Prüfung, die Arbeitszeit, die Dauer der Aufnahmsprüfung, die Beurteilung der Leistungen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Durchführung der mündlichen Prüfung, Arbeitszeit, Dauer der Aufnahmsprüfung, Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung und Zeugnis

§ 18. (1) Auf die Durchführung der mündlichen Prüfung, die Arbeitszeit, die Dauer der Aufnahmsprüfung, die Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung und das Zeugnis finden die §§ 34 bis 37 und 39 Anwendung.

(2) Die Konferenz der Prüfer kann bei Festsetzung des Prüfungsergebnisses für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule mit „nicht bestanden“ auf Grund der Leistung des Prüfungskandidaten bei der Aufnahmsprüfung unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen feststellen, daß die Aufnahmsprüfung für berufsbildende mittlere Schulen „bestanden“ wurde.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 Aufnahms- und Eignungsprüfungen in einfachen Worten?

§ 18 Aufnahms- und Eignungsprüfungen regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?

Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. April 1997 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. September 2016
Fassung seit
1. April 1997
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 210/2026
  • BGBl. II Nr. 204/2024
  • BGBl. II Nr. 9/2024
  • BGBl. II Nr. 264/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.