§ 13
§ 13 Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
Fassung: 12. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 Aufnahms- und Eignungsprüfungen?
- Kernaussage§ 13 Aufnahms- und Eignungsprüfungen regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Z 12, BGBl. I Nr. 114/2017)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 13. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Z 12, BGBl. I Nr. 114/2017)
(2) Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der Ablegung der praktischen Prüfung verhindert, so darf sie oder er die praktische Prüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihr oder ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der praktischen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(3) Abs. 2 erster und zweiter Satz ist sinngemäß auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von der praktischen Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die Prüfung ist zu beurteilen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Aufnahms- und Eignungsprüfungen in einfachen Worten?
§ 13 Aufnahms- und Eignungsprüfungen regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Januar 2024
- Fassung seit
- 12. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 210/2026
- BGBl. II Nr. 204/2024
- BGBl. II Nr. 9/2024
- BGBl. II Nr. 264/2020
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