Verordnungen

Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

Erste Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 – 1. AußWV 2011)

1. AußWV 2011VerordnungFassung seit 10. Januar 2013RIS-Stand 9. Oktober 2023

RIS-Gesetzesnummer 20007504 · BGBl. II Nr. 343/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 298/2023 · 54/02 Außenhandelsgesetz · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Voraussetzungen für die Zertifizierung von Unternehmen

Fassung: 10. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 1. AußWV 2011?

  • Kernaussage§ 10 1. AußWV 2011 behandelt "Voraussetzungen für die Zertifizierung von Unternehmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Personen oder Gesellschaften haben als Grundvoraussetzung für eine Zertifizierung gemäß den §§ 36 und 37 AußWG...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Voraussetzungen für die Zertifizierung von Unternehmen

§ 10. (1) Personen oder Gesellschaften haben als Grundvoraussetzung für eine Zertifizierung gemäß den §§ 36 und 37 AußWG 2011 zum Zweck der praktischen Umsetzung der Verbringungskontrolle innerhalb der Organisationsstruktur ein internes Kontrollsystem einzurichten, das in die bestehenden innerbetrieblichen Ablaufprozesse integriert ist. Dieses System muss mit den Systemen zur Ausfuhrkontrolle unmittelbar vernetzt sein, sodass Ausfuhrvorgänge, die auf eine Verbringung folgen, unverzüglich identifiziert werden können.

(2) Umfang und Komplexität der in Abs. 1 genannten Kontrollsysteme sind auf die Größe des Unternehmens abzustellen und sollen eine vollständige und rasche Nachvollziehbarkeit sämtlicher Verbringungs- und Ausfuhrvorgänge ermöglichen.

(3) Es ist sicherzustellen, dass für die Abwicklung von Ausfuhren oder Verbringungsvorgängen immer mindestens zwei Personen verantwortlich sind.

(4) Die Führungskraft gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 AußWG 2011 muss jedenfalls einer der verantwortlichen Beauftragten im Sinne von § 50 AußWG 2011 und Mitglied der Geschäftsführung des Unternehmens sein. Ihr hat die persönliche Verantwortung für die Umsetzung aller internen Programme zur Einhaltung der Verbringungs- und Ausfuhrkontrollverfahren und der Pflege des Ausfuhrverwaltungssystems des Unternehmens zuzukommen. Überdies hat ihr die Leitung und Aufsicht über das Personal der Ausfuhr- und Verbringungskontrolle im Unternehmen zu obliegen.

(5) Es ist sicher zu stellen, dass sämtliche mit Ausfuhr- und Verbringungsvorgängen befasste Mitarbeiter vor ihrem Einsatz in diesem Bereich unverzüglich mit allen für ihren Tätigkeitsbereich maßgeblichen Vorschriften und internen Kontrollverfahren vertraut gemacht werden und über alle Änderungen dieser Vorschriften und Kontrollverfahren unverzüglich informiert werden.

(6) Ein Antrag auf Zertifizierung im Sinne von § 36 Abs. 1 AußWG 2011 hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 1. AußWV 2011 in einfachen Worten?

§ 10 1. AußWV 2011 behandelt "Voraussetzungen für die Zertifizierung von Unternehmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Januar 2016
Fassung seit
10. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 298/2023
  • BGBl. II Nr. 430/2015
  • BGBl. II Nr. 6/2015
  • BGBl. II Nr. 23/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.