§ 4
§ 4 Meldepflichten bei Verwendung von Globalgenehmigungen
Fassung: 18. Dezember 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 1. AußWV 2011?
- Kernaussage§ 4 1. AußWV 2011 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Inhaber von Globalgenehmigungen gemäß § 17 AußWG 2011 haben bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres...
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Meldepflichten bei Verwendung von Globalgenehmigungen
§ 4. (1) Die Inhaber von Globalgenehmigungen gemäß § 17 AußWG 2011 haben bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres Meldungen über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Lieferungen vorzunehmen.
(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:
(3) Sofern im Kalenderjahr, auf das sich die Meldung bezieht, keine Lieferungen getätigt wurden, ist an Stelle der Angaben gemäß Abs. 2 auf diesen Umstand hinzuweisen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 1. AußWV 2011 in einfachen Worten?
§ 4 1. AußWV 2011 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Januar 2016
- Fassung seit
- 18. Dezember 2015
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 298/2023
- BGBl. II Nr. 430/2015
- BGBl. II Nr. 6/2015
- BGBl. II Nr. 23/2013
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