Verordnungen

Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

Erste Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 – 1. AußWV 2011)

1. AußWV 2011VerordnungFassung seit 7. Oktober 2023RIS-Stand 9. Oktober 2023

RIS-Gesetzesnummer 20007504 · BGBl. II Nr. 343/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 298/2023 · 54/02 Außenhandelsgesetz · Original im RIS öffnen

§ 16

§ 16 Meldepflichten bei der Verwendung von Allgemeingenehmigungen

Fassung: 7. Oktober 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16 1. AußWV 2011?

  • Kernaussage§ 16 1. AußWV 2011 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Zweck der Registrierung ist dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft die Absicht...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

8. Abschnitt

Meldepflichten bei der Verwendung von Allgemeingenehmigungen

Meldepflichten

§ 16. (1) Zum Zweck der Registrierung ist dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft die Absicht zur Verwendung einer oder mehrerer Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 AußWG 2011 vor Durchführung des ersten Vorgangs zu melden.

(2) Diese Meldung hat für jede Art der Allgemeingenehmigung, die in Anspruch genommen werden soll, insbesondere folgende Daten zu enthalten:

(3) Alle registrierten Personen oder Gesellschaften sind zur jährlichen Meldung aggregierter Daten über alle in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Allgemeingenehmigung durchgeführten Geschäftsvorgänge verpflichtet. Diese Meldung ist für jede Allgemeingenehmigung, die verwendet wurde, gesondert abzugeben.

(4) Eine Meldung gemäß Abs. 3 hat bis spätestens 1. März des Folgejahres zu erfolgen.

(5) Diese Meldung hat insbesondere folgende Daten zu enthalten:

(6) Sofern eine Registrierung für eine Allgemeingenehmigung vorliegt, die in einem Kalenderjahr nicht verwendet wurde, sind in der Meldung gemäß Abs. 3 anzugeben:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel8. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 15 Auflagen
Nächster Paragraph§ 17 Aufzeichnungspflichten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 1. AußWV 2011 in einfachen Worten?

§ 16 1. AußWV 2011 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Oktober 2023
Fassung seit
7. Oktober 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 298/2023
  • BGBl. II Nr. 430/2015
  • BGBl. II Nr. 6/2015
  • BGBl. II Nr. 23/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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