Verordnungen

Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

Erste Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 – 1. AußWV 2011)

1. AußWV 2011VerordnungFassung seit 18. Dezember 2015RIS-Stand 9. Oktober 2023

RIS-Gesetzesnummer 20007504 · BGBl. II Nr. 343/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 298/2023 · 54/02 Außenhandelsgesetz · Original im RIS öffnen

§ 3d

§ 3d Zollrechtliche Bestimmungen für nationale Allgemeingenehmigungen

Fassung: 18. Dezember 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3d 1. AußWV 2011?

  • Kernaussage§ 3d 1. AußWV 2011 behandelt "Zollrechtliche Bestimmungen für nationale Allgemeingenehmigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Inanspruchnahme einer nationalen Allgemeingenehmigung gemäß den §§ 3 bis 3c ist in der für die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zollrechtliche Bestimmungen für nationale Allgemeingenehmigungen

§ 3d. Die Inanspruchnahme einer nationalen Allgemeingenehmigung gemäß den §§ 3 bis 3c ist in der für die Ausfuhr erforderlichen Zollanmeldung unter Anwendung der hiefür geltenden zollrechtlichen Bestimmungen festzuhalten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3d 1. AußWV 2011 in einfachen Worten?

§ 3d 1. AußWV 2011 behandelt "Zollrechtliche Bestimmungen für nationale Allgemeingenehmigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. Dezember 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Januar 2016
Fassung seit
18. Dezember 2015
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 298/2023
  • BGBl. II Nr. 430/2015
  • BGBl. II Nr. 6/2015
  • BGBl. II Nr. 23/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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