§ 12
§ 12 Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Chemikalien
Fassung: 18. Dezember 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 1. AußWV 2011?
- Kernaussage§ 12 1. AußWV 2011 behandelt "Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Chemikalien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für Chemikalien der Kategorien 1 bis 6 gelten die in der Anlage angegebenen Mengenschwellen. Die angegebenen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Chemikalien
§ 12. Für Chemikalien der Kategorien 1 bis 6 gelten die in der Anlage angegebenen Mengenschwellen. Die angegebenen Mengenschwellen beziehen sich immer auf eine berechnete 100% ige Reinheit der Chemikalien.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 1. AußWV 2011 in einfachen Worten?
§ 12 1. AußWV 2011 behandelt "Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Chemikalien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 18. Dezember 2015 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Januar 2016
- Fassung seit
- 18. Dezember 2015
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 298/2023
- BGBl. II Nr. 430/2015
- BGBl. II Nr. 6/2015
- BGBl. II Nr. 23/2013
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