§ 18
§ 18 Voranfragen
Fassung: 10. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 1. AußWV 2011?
- Kernaussage§ 18 1. AußWV 2011 behandelt "Voranfragen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Voranfrage hat sämtliche Angaben zu enthalten, die eine umfassende Beurteilung des beabsichtigten Vorgangs an Hand...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
10. Abschnitt
Voranfragen
Inhalt der Anträge
§ 18. Eine Voranfrage hat sämtliche Angaben zu enthalten, die eine umfassende Beurteilung des beabsichtigten Vorgangs an Hand der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück des AußWG 2011 ermöglichen. Es sind insbesondere anzugeben:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 1. AußWV 2011 in einfachen Worten?
§ 18 1. AußWV 2011 behandelt "Voranfragen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. Januar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Januar 2016
- Fassung seit
- 10. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 298/2023
- BGBl. II Nr. 430/2015
- BGBl. II Nr. 6/2015
- BGBl. II Nr. 23/2013
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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Rückverweise
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