Verordnungen

Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

Erste Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 – 1. AußWV 2011)

1. AußWV 2011VerordnungFassung seit 7. Oktober 2023RIS-Stand 9. Oktober 2023

RIS-Gesetzesnummer 20007504 · BGBl. II Nr. 343/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 298/2023 · 54/02 Außenhandelsgesetz · Original im RIS öffnen

§ 3b

§ 3b Nationale Allgemeingenehmigung für Ventile und Pumpen

Fassung: 7. Oktober 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3b 1. AußWV 2011?

  • Kernaussage§ 3b 1. AußWV 2011 behandelt "Nationale Allgemeingenehmigung für Ventile und Pumpen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Ausfuhr von Gütern der Ausfuhrlistennummern 2B350g und 2B350i des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Nationale Allgemeingenehmigung für Ventile und Pumpen

§ 3b. (1) Die Ausfuhr von Gütern der Ausfuhrlistennummern 2B350g und 2B350i des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn das Bestimmungsland Argentinien, Brasilien, China, Indien, Kasachstan, Mexiko, Serbien, Südafrika, Südkorea, Taiwan, Türkei oder Ukraine ist.

(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3b 1. AußWV 2011 in einfachen Worten?

§ 3b 1. AußWV 2011 behandelt "Nationale Allgemeingenehmigung für Ventile und Pumpen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 7. Oktober 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Oktober 2023
Fassung seit
7. Oktober 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 298/2023
  • BGBl. II Nr. 430/2015
  • BGBl. II Nr. 6/2015
  • BGBl. II Nr. 23/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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