§ 3b
§ 3b Nationale Allgemeingenehmigung für Ventile und Pumpen
Fassung: 7. Oktober 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3b 1. AußWV 2011?
- Kernaussage§ 3b 1. AußWV 2011 behandelt "Nationale Allgemeingenehmigung für Ventile und Pumpen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Ausfuhr von Gütern der Ausfuhrlistennummern 2B350g und 2B350i des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821...
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Nationale Allgemeingenehmigung für Ventile und Pumpen
§ 3b. (1) Die Ausfuhr von Gütern der Ausfuhrlistennummern 2B350g und 2B350i des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn das Bestimmungsland Argentinien, Brasilien, China, Indien, Kasachstan, Mexiko, Serbien, Südafrika, Südkorea, Taiwan, Türkei oder Ukraine ist.
(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3b 1. AußWV 2011 in einfachen Worten?
§ 3b 1. AußWV 2011 behandelt "Nationale Allgemeingenehmigung für Ventile und Pumpen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Oktober 2023
- Fassung seit
- 7. Oktober 2023
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 298/2023
- BGBl. II Nr. 430/2015
- BGBl. II Nr. 6/2015
- BGBl. II Nr. 23/2013
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