§ 21
§ 21 Inkrafttreten
Fassung: 7. Oktober 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 1. AußWV 2011?
- Kernaussage§ 21 1. AußWV 2011 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die §§ 7 bis 10 dieser Verordnung sowie deren § 16, soweit er sich auf Allgemeingenehmigungen...
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Inkrafttreten
§ 21. (1) Die §§ 7 bis 10 dieser Verordnung sowie deren § 16, soweit er sich auf Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c AußWG 2011 bezieht, treten am 1. Juli 2012, die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten am Tag nach deren Kundmachung in Kraft.
(2) Der Verordnungstitel, die §§ 1, 2, 3 Abs. 2, 4, 6, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 Abs. 1 sowie die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2013 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(3) Der Verordnungstitel, das Inhaltsverzeichnis, die §§ 3, 3a, 3b, 3c, 3d, 4, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 20 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 430/2015 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(4) Der Verordnungstitel, das Inhaltsverzeichnis, die §§ 3a, 3b, 3c, 5, 8, 15 Abs. 1 Z 1, 16 Abs. 1, 17 und 20 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 samt Überschrift außer Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 1. AußWV 2011 in einfachen Worten?
§ 21 1. AußWV 2011 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Oktober 2023
- Fassung seit
- 7. Oktober 2023
- Fassung bis
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- BGBl. II Nr. 298/2023
- BGBl. II Nr. 430/2015
- BGBl. II Nr. 6/2015
- BGBl. II Nr. 23/2013
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