Verordnungen

Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

Erste Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 – 1. AußWV 2011)

1. AußWV 2011VerordnungFassung seit 7. Oktober 2023RIS-Stand 9. Oktober 2023

RIS-Gesetzesnummer 20007504 · BGBl. II Nr. 343/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 298/2023 · 54/02 Außenhandelsgesetz · Original im RIS öffnen

§ 21

§ 21 Inkrafttreten

Fassung: 7. Oktober 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21 1. AußWV 2011?

  • Kernaussage§ 21 1. AußWV 2011 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die §§ 7 bis 10 dieser Verordnung sowie deren § 16, soweit er sich auf Allgemeingenehmigungen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 21. (1) Die §§ 7 bis 10 dieser Verordnung sowie deren § 16, soweit er sich auf Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c AußWG 2011 bezieht, treten am 1. Juli 2012, die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten am Tag nach deren Kundmachung in Kraft.

(2) Der Verordnungstitel, die §§ 1, 2, 3 Abs. 2, 4, 6, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 Abs. 1 sowie die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2013 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.

(3) Der Verordnungstitel, das Inhaltsverzeichnis, die §§ 3, 3a, 3b, 3c, 3d, 4, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 20 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 430/2015 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(4) Der Verordnungstitel, das Inhaltsverzeichnis, die §§ 3a, 3b, 3c, 5, 8, 15 Abs. 1 Z 1, 16 Abs. 1, 17 und 20 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 samt Überschrift außer Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel12. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 20 Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnl. 1

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 1. AußWV 2011 in einfachen Worten?

§ 21 1. AußWV 2011 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

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Gilt in dieser Darstellung von 7. Oktober 2023 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Oktober 2023
Fassung seit
7. Oktober 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 298/2023
  • BGBl. II Nr. 430/2015
  • BGBl. II Nr. 6/2015
  • BGBl. II Nr. 23/2013

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