§ 8
§ 8 Allgemeingenehmigungen
Fassung: 7. Oktober 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 1. AußWV 2011?
- Kernaussage§ 8 1. AußWV 2011 behandelt "Allgemeingenehmigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Einer Allgemeingenehmigung unterliegen Verbringungsvorgänge gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 bis 5 AußWG 2011 innerhalb...
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Allgemeingenehmigungen
§ 8. (1) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen Verbringungsvorgänge gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 bis 5 AußWG 2011 innerhalb der Europäischen Union.
(2) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, für die ein Erlaubnisschein gemäß § 37 Abs. 1 oder eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt wurde.
(2a) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen Technologie in das Versendungsland zurück verbracht wird, die mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehende Nutzungsmöglichkeit hinausgeht.
(2b) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen Güter verbracht werden, die unter die Position ML 6 der in § 1 der 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen.
(2c) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen
(2d) Vorgänge im Sinne von Abs. 2c sind:
(3) Für Allgemeingenehmigungen gemäß den Abs. 1 bis 2c mit Ausnahme der Allgemeingenehmigungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 AußWG 2011 gelten Ausfuhrbeschränkungen in die in Anlage 1 zur 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Drittstaaten.
(4) Eine Allgemeingenehmigung gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 AußWG 2011 darf verwendet werden, wenn entweder
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 1. AußWV 2011 in einfachen Worten?
§ 8 1. AußWV 2011 behandelt "Allgemeingenehmigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Oktober 2023
- Fassung seit
- 7. Oktober 2023
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 298/2023
- BGBl. II Nr. 430/2015
- BGBl. II Nr. 6/2015
- BGBl. II Nr. 23/2013
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