Art. 2 § 9
Art. 2 § 9 (Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zu den §§ 13 und 17, StGBl. Nr. 13/1945)
Fassung: 30. März 1957 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 2 § 9 VerbotsG?
- KernaussageArt. 2 § 9 VerbotsG behandelt "(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zu den §§ 13 und 17, StGBl. Nr. 13/1945)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zu den §§ 13 und 17, StGBl. Nr. 13/1945)
§ 9. (1) Personen, bei denen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes die Sühnefolgen enden oder vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes bereits geendet haben, sowie deren Hinterbliebene sind nach Wegfall der entgegenstehenden Rechtsfolgen einer allfälligen Verurteilung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 45 Abs. 3 nach dem Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945, oder gleichartigen Bestimmungen zu behandeln, sofern nicht bereits eine solche Behandlung stattgefunden hat. In den Fällen des § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 und 2 Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945, oder gleichartiger Bestimmungen hat bei rechtzeitiger Einbringung eines Antrages nach § 45 Abs. 3 als Tag der Wirksamkeit der Verfügung nach diesen Bestimmungen der 1. Oktober 1957, frühestens aber der Zeitpunkt nach Wegfall entgegenstehender Rechtsfolgen einer allfälligen Verurteilung zu gelten. Im Falle der Nachsicht der Fristversäumnis im Sinne des § 45 Abs. 3 hat als Beginn der Wirksamkeit der Verfügung der auf die Zustellung des Bescheides nächstfolgende Monatserste, frühestens jedoch der 1. Oktober 1957 zu gelten. Eine Zahlung von Bezugsvorschüssen im Sinne des § 3 Abs. 2 Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945, findet in keinem Fall statt.
(2) Verfügungen gemäß § 7, § 8 Abs. 2 oder § 10 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945 oder gleichartiger Bestimmungen, die vor dem Ausscheiden nach den Bestimmungen des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947, oder vor dem Ausscheiden infolge einer Verurteilung wegen einer im § 17 Abs. 2 lit. f des Verbotsgesetzes 1947 oder im § 14 Abs. 1 angeführten strafbaren Handlung getroffen wurden, stehen der Behandlung nach Abs. 1 nicht entgegen.
(3) Den in Abs. 1 genannten Personen oder ihren versorgungsberechtigten Angehörigen auf Grund des ehemaligen Dienstverhältnisses gewährte außerordentliche Versorgungsgenüsse, Untehaltsbeiträge oder andere fortlaufende Unterstützungen sind mit dem Wirksamwerden einer Verfügung nach Abs. 1 einzustellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 § 9 VerbotsG in einfachen Worten?
Art. 2 § 9 VerbotsG behandelt "(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zu den §§ 13 und 17, StGBl. Nr. 13/1945)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
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- Zuletzt geändert am
- 2. Januar 2024
- Fassung seit
- 30. März 1957
- Fassung bis
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- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 12:59
- 6. Juni 1945 bis laufendRIS-Fassung öffnen
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 177/2023 (NR: GP XXVII RV 2285 AB 2340 S. 247. BR: 11364 AB 11395 S. 961.)
- BGBl. Nr. 148/1992 (NR: GP XVIII IA 253/A AB 387 S. 59. BR: AB 4218 S. 550.)
- BGBl. Nr. 422/1974 (NR: GP XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.)
- BGBl. Nr. 74/1968 (NR: GP XI IA 32/A AB 737 S. 93. BR: S. 262.)
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