Bundesverfassungsgesetze

Verbotsgesetz 1947

Bundesverfassungsgesetz über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz 1947 – VerbotsG)

VerbotsGBundesverfassungsgesetzFassung seit 30. März 1957RIS-Stand 12. Juni 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000207 · StGBl. Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023 · 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht · Original im RIS öffnen

Art. 2 § 7

Art. 2 § 7 Artikel II.

Fassung: 30. März 1957 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 § 7 VerbotsG?

  • KernaussageArt. 2 § 7 VerbotsG behandelt "Artikel II." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel II.

Bestimmungen über die Beendigung der Sühnefolgen.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zu den §§ 13 und 17, StGBl. Nr. 13/1945)

§ 7. (1) Die im Verbotsgesetz 1947 und sonstigen Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen enden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes für die in § 17 Abs. 2 und 3 des Verbotsgesetzes 1947 genannten Personen, sofern sie nicht bereits geeendet haben.

(2) Sind die in Abs. 1 genannten Personen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes bereits verstorben, so gelten die in § 18 lit. b Verbotsgesetz 1947 enthaltenen Sühnefolgen als am Tag vor dem Ableben beendet. Eine Nachzahlung von Bezugsvorschüssen im Sinne des § 3 Abs. 2 Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945, oder von Bezügen findet nicht statt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 § 7 VerbotsG in einfachen Worten?

Art. 2 § 7 VerbotsG behandelt "Artikel II." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Januar 2024
Fassung seit
30. März 1957
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen Fassung: 9 neu erkannte Textstelle(n), 3 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 177/2023 (NR: GP XXVII RV 2285 AB 2340 S. 247. BR: 11364 AB 11395 S. 961.)
  • BGBl. Nr. 148/1992 (NR: GP XVIII IA 253/A AB 387 S. 59. BR: AB 4218 S. 550.)
  • BGBl. Nr. 422/1974 (NR: GP XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.)
  • BGBl. Nr. 74/1968 (NR: GP XI IA 32/A AB 737 S. 93. BR: S. 262.)

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