Art. 1 § 3m
Art. 1 § 3m Strafbare Handlungen nach § 3d, § 3g und § 3h, bei denen der Täter im Ausland gehandelt hat
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 § 3m VerbotsG?
- KernaussageArt. 1 § 3m VerbotsG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür im Ausland begangene Taten unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Strafbare Handlungen nach § 3d, § 3g und § 3h, bei denen der Täter im Ausland gehandelt hat
§ 3m. (1) § 3d gilt für im Ausland begangene Taten unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn
(2) § 3g Abs. 2 und § 3h Abs. 2 gelten für im Ausland begangene Taten unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn
(3) § 3g Abs. 2 und § 3h Abs. 2 gelten für Taten, bei denen der Täter im Ausland gehandelt hat und ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen, nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 und 2.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 3m VerbotsG in einfachen Worten?
Art. 1 § 3m VerbotsG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
Für wen ist Art. 1 § 3m VerbotsG relevant?
Für im Ausland begangene Taten unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Januar 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 12:59
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 177/2023 (NR: GP XXVII RV 2285 AB 2340 S. 247. BR: 11364 AB 11395 S. 961.)
- BGBl. Nr. 148/1992 (NR: GP XVIII IA 253/A AB 387 S. 59. BR: AB 4218 S. 550.)
- BGBl. Nr. 422/1974 (NR: GP XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.)
- BGBl. Nr. 74/1968 (NR: GP XI IA 32/A AB 737 S. 93. BR: S. 262.)
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