Bundesverfassungsgesetze

Verbotsgesetz 1947

Bundesverfassungsgesetz über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz 1947 – VerbotsG)

VerbotsGBundesverfassungsgesetzFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 12. Juni 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000207 · StGBl. Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023 · 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht · Original im RIS öffnen

Art. 1 § 3o

Art. 1 § 3o Kostentragung bei Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 § 3o VerbotsG?

  • KernaussageArt. 1 § 3o VerbotsG behandelt "Kostentragung bei Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kostentragung bei Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

§ 3o. (1) Hat sich ein Beschuldigter oder Angeklagter bereit erklärt, während der Probezeit die Pflicht zu erfüllen, ein pädagogisch begleitetes Programm zur Sensibilisierung für den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu absolvieren (§ 203 Abs. 2 StPO), so hat die Kosten des Programms der Bund zu übernehmen. Dem Beschuldigten oder Angeklagten ist jedoch für die Kosten des Programms ein Pauschalkostenbeitrag bis zu 500 Euro aufzuerlegen, soweit dadurch nicht der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Beschuldigten oder Angeklagten und der Personen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, gefährdet wäre. Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist von einem Pauschalkostenbeitrag abzusehen, wenn die Zahlung dieses Beitrags ihr Fortkommen erschweren würde. § 381 Abs. 5 StPO ist anzuwenden.

(2) Die vom Bund zu übernehmenden Kosten hat das Gericht, das für das Ermittlungsverfahren zuständig gewesen wäre, mit Beschluss zu bestimmen und anzuweisen. Gegen diesen Beschluss steht dem Beschuldigten oder Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Einrichtung oder Vereinigung, die das Programm ausrichtet, die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu.

(3) Die Bundesministerin für Justiz kann mit Einrichtungen oder Vereinigungen über die Höhe der vom Bund zu übernehmenden Kosten Verträge nach bürgerlichem Recht abschließen. Die Vereinbarung von verbindlichen Pauschalbeträgen ist zulässig.

(4) Die Einrichtungen und Vereinigungen haben ihre Tätigkeit laufend zu dokumentieren und der Bundesministerin für Justiz bis zum 30. April jeden Jahres in der vertraglich vereinbarten Form einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit während des Vorjahres vorzulegen. Dabei ist in anonymisierter Form auch darüber zu berichten, ob die von der Einrichtung oder Vereinigung betreuten Beschuldigten oder Angeklagten bei der Zuweisung an die Einrichtung oder Vereinigung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft eine gegenüber diesem Verfassungsgesetz grundsätzlich ablehnende, nationalsozialistische Einstellung aufwiesen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 3o VerbotsG in einfachen Worten?

Art. 1 § 3o VerbotsG behandelt "Kostentragung bei Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Januar 2024
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 12:59
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 177/2023 (NR: GP XXVII RV 2285 AB 2340 S. 247. BR: 11364 AB 11395 S. 961.)
  • BGBl. Nr. 148/1992 (NR: GP XVIII IA 253/A AB 387 S. 59. BR: AB 4218 S. 550.)
  • BGBl. Nr. 422/1974 (NR: GP XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.)
  • BGBl. Nr. 74/1968 (NR: GP XI IA 32/A AB 737 S. 93. BR: S. 262.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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