Bundesverfassungsgesetze

Verbotsgesetz 1947

Bundesverfassungsgesetz über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz 1947 – VerbotsG)

VerbotsGBundesverfassungsgesetzFassung seit 18. Februar 1947RIS-Stand 12. Juni 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000207 · StGBl. Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023 · 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht · Original im RIS öffnen

Art. 6 § 27

Art. 6 § 27 Artikel VI: Ausnahmebestimmungen.

Fassung: 18. Februar 1947 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 6 § 27 VerbotsG?

  • KernaussageArt. 6 § 27 VerbotsG behandelt "Artikel VI: Ausnahmebestimmungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel VI: Ausnahmebestimmungen.

§ 27. (1) Der Bundespräsident kann auf Antrag der zuständigen Bundesminister Ausnahmen von der Behandlung nach den Bestimmungen der Artikel III und IV und von den in besonderen Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen in Einzelfällen teilweise oder ganz bewilligen, wenn der Betreffende seine Zugehörigkeit zur NSDAP, zu einem ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), zum NS-Soldatenring oder zum NS-Offiziersbund niemals mißbraucht hat, mit Sicherheit auf seine positive Einstellung zur unabhängigen Republik Österreich geschlossen werden kann und die Ausnahme im öffentlichen Interesse oder sonst aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund gerechtfertigt erscheint. Ein solcher berücksichtigungswürdiger Fall liegt insbesondere bei Personen vor, die – wenn auch nicht in den Reihen der alliierten Armeen – mit der Waffe in der Hand gegen den Nationalsozialismus gekämpft haben.

(2) Die Überreichung eines Gesuches nach Abs. (1) ist durch Anschlag bei der zuständigen Registrierungsbehörde mit der Aufforderung zu veröffentlichen, Bedenken gegen die Genehmigung des Gesuches innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Anschlag bekanntzugeben.

(3) Die Überreichung des Gesuches und die darüber ergangene Entscheidung sind in den besonderen Listen anzumerken.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 6 § 27 VerbotsG in einfachen Worten?

Art. 6 § 27 VerbotsG behandelt "Artikel VI: Ausnahmebestimmungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. Februar 1947 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. August 2024
Fassung seit
18. Februar 1947
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 12:59
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 177/2023 (NR: GP XXVII RV 2285 AB 2340 S. 247. BR: 11364 AB 11395 S. 961.)
  • BGBl. Nr. 148/1992 (NR: GP XVIII IA 253/A AB 387 S. 59. BR: AB 4218 S. 550.)
  • BGBl. Nr. 422/1974 (NR: GP XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.)
  • BGBl. Nr. 74/1968 (NR: GP XI IA 32/A AB 737 S. 93. BR: S. 262.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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