Bundesverfassungsgesetze

Verbotsgesetz 1947

Bundesverfassungsgesetz über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz 1947 – VerbotsG)

VerbotsGBundesverfassungsgesetzFassung seit 30. März 1957RIS-Stand 12. Juni 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000207 · StGBl. Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023 · 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht · Original im RIS öffnen

Art. 1 § 2

Art. 1 § 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zu den §§ 13 und 17, StGBl. Nr. 13/1945)

Fassung: 30. März 1957 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 § 2 VerbotsG?

  • KernaussageArt. 1 § 2 VerbotsG behandelt "(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zu den §§ 13 und 17, StGBl. Nr. 13/1945)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, auf die die Bestimmungen des § 1 Abs. 3, erster Satz, Anwendung finden.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zu den §§ 13 und 17, StGBl. Nr. 13/1945)

§ 2. (1) Für Personen, auf die die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Anwendung finden, gelten, sofern sie nicht schon nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden Bestimmungen von der Sühnepflicht ausgenommen sind, die in den §§ 5 und 6 angeführten Sonderbestimmungen.

(2) Das gleiche gilt für Personen, auf die die Bestimmungen des § 1 Abs. 3, erster Satz, Anwendung finden.

(3) Auf Antrag der für die Handhabung der Sonderbestimmungen der §§ 5 und 6 zuständigen Behörden haben die Verwaltungsbehörden, in letzter Instanz die im § 7 Abs. 1 des Verbotsgesetzes 1947 genannte Kommission (Feststellungsbehörden) festzustellen, ob und in welchem Umfang diese Personen der Verzeichnung in den Registrierungslisten unterliegen würden.

(4) In den Fällen des Abs. 2 ist die Feststellung von jener Feststellungsbehörde zu treffen, bei der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes das Registrierungsverfahren anhängig war.

(5) In dem Verfahren nach den Abs. 1 bis 4 kommt den Personen, die im Verwaltungsverfahren nach den Sonderbestimmungen der §§ 5 und 6 Parteien oder Beteiligte sind, Parteistellung vor der Feststellungsbehörde zu.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 1 § 2
Nächster ParagraphArt. 1 § 3

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 2 VerbotsG in einfachen Worten?

Art. 1 § 2 VerbotsG behandelt "(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zu den §§ 13 und 17, StGBl. Nr. 13/1945)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist Art. 1 § 2 VerbotsG relevant?

Für Personen, auf die die Bestimmungen des § 1 Abs. 3, erster Satz, Anwendung finden.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. März 1957 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Januar 2024
Fassung seit
30. März 1957
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 12:59
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 8 neu erkannte Textstelle(n), 2 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 177/2023 (NR: GP XXVII RV 2285 AB 2340 S. 247. BR: 11364 AB 11395 S. 961.)
  • BGBl. Nr. 148/1992 (NR: GP XVIII IA 253/A AB 387 S. 59. BR: AB 4218 S. 550.)
  • BGBl. Nr. 422/1974 (NR: GP XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.)
  • BGBl. Nr. 74/1968 (NR: GP XI IA 32/A AB 737 S. 93. BR: S. 262.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.